Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Zum 1. Juli 2010 treten mehrere Änderungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft, darunter bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und den Zusammenfassenden Meldungen.

Anfang des Jah­res wur­de das Gesetz zur Umset­zung steu­er­recht­li­cher EU-Vor­ga­ben ver­ab­schie­det. Dar­in ent­hal­ten sind auch eine gan­ze Rei­he von Ände­run­gen im Umsatz­steu­er­recht, die im Gegen­satz zu den ande­ren Ände­run­gen erst zum 1. Juli 2010 in Kraft tre­ten wer­den. Betrof­fen ist von den Ände­run­gen fast jedes Unter­neh­men — und sei es nur wegen des jetzt mög­li­chen Vor­steu­er­ab­zugs bei eini­gen Post­dienst­leis­tun­gen.

  • Post­dienst­leis­tun­gen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Post­dienst­leis­tun­gen umsatz­steu­er­frei, die einer flä­chen­de­cken­den Grund­ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung die­nen. Umsatz­steu­er­pflich­tig wer­den dann unter ande­rem Paket­sen­dun­gen über 10 kg, Express- und Nach­nah­me­sen­dun­gen oder Post­ver­triebs­stü­cke mit grö­ße­rer Stück­zahl. Betrof­fen sind nur die Leis­tun­gen der Deut­schen Post AG, da sie bis­her als Ein­zi­ge von der Umsatz­steu­er befreit war. Zu den jetzt steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen gehört auch die ger­ne für Wer­be­sen­dun­gen genutz­te INFOPOST. Der haupt­säch­lich von Klein­be­trie­ben genutz­te INFOBRIEF bleibt dage­gen umsatz­steu­er­frei. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zu allen betrof­fe­nen Pro­duk­ten gibt die Post auf ihrer Web­site.

  • Zusam­men­fas­sen­de Mel­dun­gen: Zusam­men­fas­sen­de Mel­dun­gen (ZM) müs­sen künf­tig monat­lich statt quar­tals­wei­se abge­ge­ben wer­den, sofern der mel­de­pflich­ti­ge Umsatz 50.000 Euro pro Quar­tal über­steigt. Im Gegen­zug wird die Abga­be­frist vom 10. auf den 25. des Fol­ge­mo­nats ver­län­gert. Aller­dings gibt es dann nicht mehr die Mög­lich­keit, eine Dau­er­frist­ver­län­ge­rung für die ZM in Anspruch zu neh­men. Bis Ende 2011 liegt die Umsatz­gren­ze für die monat­li­che Abga­be­pflicht bei einem Umsatz von 100.000 Euro pro Quar­tal. Wird die Umsatz­gren­ze im Lauf des Quar­tals über­schrit­ten, muss der Unter­neh­mer eine ZM für den lau­fen­den Kalen­der­mo­nat und die even­tu­ell bereits abge­lau­fe­nen Kalen­der­mo­na­te des lau­fen­den Quar­tals abge­ben, und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalen­der­mo­nats, in dem die Gren­ze über­schrit­ten wur­de. Anga­ben zu Dienst­leis­tun­gen, für die die Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er in ihrem Ansäs­sig­keits­staat schul­den, sind jetzt in dem Mel­de­zeit­raum zu machen, in dem die Leis­tun­gen tat­säch­lich aus­ge­führt wur­den statt wie bis­her im Zeit­raum der Rech­nungs­aus­stel­lung.

  • Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers: Eini­ge Anpas­sun­gen im Umsatz­steu­er­recht die­nen der Bekämp­fung des Steu­er­be­trugs. So gilt die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers nun auch für Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­te, und Dau­er­leis­tun­gen sind künf­tig zumin­dest ein­mal jähr­lich zu besteu­ern.

Eine Ände­rung im Umsatz­steu­er­recht ist aller­dings schon rück­wir­kend zum Jah­res­be­ginn in Kraft getre­ten: Jetzt erhal­ten auch Per­so­nen­krei­se, die bis­her kei­ne USt­IdNr bean­tra­gen konn­ten (zum Bei­spiel Klein­un­ter­neh­mer), vom Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern auf Antrag eine USt­IdNr.