Wertaufholungsgebot ist verfassungsgemäß

Auch die Pflicht zur Rückgängigmachung lange zurück liegender Teilwertabschreibungen stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im Jahr 1999 wur­de mit dem Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 1999/2000/2002 das Wert­auf­ho­lungs­ge­bot ein­ge­führt. Dem­nach müs­sen frü­he­re Teil­wert­ab­schrei­bun­gen wie­der rück­gän­gig gemacht wer­den, wenn der Teil­wert zu einem spä­te­ren Bilanz­stich­tag wie­der gestie­gen ist. Das gilt auch für Teil­wert­ab­schrei­bun­gen, die vor der Ein­füh­rung des Wert­auf­ho­lungs­ge­bots vor­ge­nom­men wur­den.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te sich jetzt mit einem Fall zu befas­sen, in dem die Teil­wert­ab­schrei­bung mehr als zehn Jah­re vor der Ein­füh­rung des Wert­auf­ho­lungs­ge­bots lag und sieht auf­grund der Rück­wir­kung kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken: Der Gesetz­ge­ber habe einen wei­ten Spiel­raum, wenn es bei einer Rück­wir­kung nur um die Fra­ge geht, wann, und nicht ob die Besteue­rung erfolgt. Das 1999 ein­ge­führ­te Wert­auf­ho­lungs­ge­bot ver­stößt daher auch inso­weit nicht gegen die Ver­fas­sung, als davon Teil­wert­ab­schrei­bun­gen erfasst wer­den, die mehr als zehn Jah­re vor Inkraft­tre­ten der Geset­zes­än­de­rung vor­ge­nom­men wor­den waren.