Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben

Das Finanzgericht Köln sieht keinen Grund, warum ddie Finanzverwaltung den einstmals bezahlten Solidaritätszuschlag auf das Körperschaftsteuerguthaben wieder auszahlen sollte.

Seit der Umstel­lung des Aus­zah­lungs­ver­fah­rens für das noch ver­blei­ben­de Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­ben wei­gert sich die Finanz­ver­wal­tung, den ehe­mals gezahl­ten Soli­da­ri­täts­zu­schlag mit aus­zu­zah­len. Eine dage­gen gerich­te­te Kla­ge auf die Aus­zah­lung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags hat das Finanz­ge­richt Köln abge­wie­sen. Mitt­ler­wei­le hat der Klä­ger Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt, der nun eben­falls über die­se Fra­ge ent­schei­den muss.