Leasingsonderzahlung ist durch Entfernungspauschale abgegolten

Sowohl die Entfernungspauschale als auch die Kilometerpauschale decken jeweils eine anteilige Leasingsonderzahlung mit ab.

Der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für eine Lea­sing­son­der­zah­lung ist nur in den sel­tens­ten Fäl­len mög­lich. Für den Bun­des­fi­nanz­hof ist offen­sicht­lich, dass die Ent­fer­nungs­pau­scha­le auch den auf die Wege zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te ent­fal­len­den Teil der Son­der­zah­lung abdeckt. Damit blie­be nur noch ein antei­li­ger Abzug für die Nut­zung wäh­rend einer Aus­wärts­tä­tig­keit. Hier kommt es auf die Abrech­nung der Kos­ten gegen­über dem Arbeit­ge­ber an: Erfolgt sie, wie meist üblich, mit der Kilo­me­ter­pau­scha­le, deckt auch hier die Pau­scha­le die antei­li­ge Lea­sing­son­der­zah­lung ab. Nur bei einer Abrech­nung der Kfz-Kos­ten in tat­säch­li­cher Höhe will der Bun­des­fi­nanz­hof einen antei­li­gen Abzug zulas­sen.