Erbschaftsteuer bei erzwungenem Verkauf einer Freiberuflerpraxis

Der Verkauf des Betriebsvermögens aufgrund gesetzlicher Vorschriften schützt nicht vor dem Verlust des Steuervorteils für Betriebsvermögen.

Der Sohn eines Arz­tes muss­te nach dem Tod sei­nes Vaters die Arzt­pra­xis ver­kau­fen, weil ihm gesetz­li­che Vor­schrif­ten die Fort­füh­rung ver­wehr­ten. Das Finanz­amt wei­ger­te sich dar­auf­hin, bei der Erb­schaft­steu­er die Steu­er­ermä­ßi­gung für Betriebs­ver­mö­gen zu gewäh­ren. Wie bei sei­ner Recht­spre­chung zur insol­venz­be­ding­ten Betriebs­auf­ga­be zeigt der Bun­des­fi­nanz­hof auch in die­sem Fall kei­ne Gna­de: Eine Betriebs­ver­äu­ße­rung inner­halb der Behal­tens­frist, die nach altem Recht fünf Jah­re beträgt, führt auch dann zum Weg­fall der Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen, wenn sie auf­grund gesetz­li­cher Anord­nung erfolgt. Das gilt — auch wenn im Gesetz so nicht aus­drück­lich erwähnt — auch für den Ver­kauf der Pra­xis eines Frei­be­ruf­lers.