Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

Mit zwei Schreiben äußert sich das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

Auf­wen­dun­gen für den Unter­halt und die Berufs­aus­bil­dung einer gesetz­lich unter­halts­be­rech­tig­ten Per­son sind inner­halb gewis­ser Gren­zen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat dazu jetzt sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen aus dem Jahr 2003 über­ar­bei­tet und an die zwi­schen­zeit­lich ergan­ge­ne Recht­spre­chung ange­passt. Im ers­ten Schrei­ben befasst sich das Minis­te­ri­um all­ge­mein mit dem Abzug des Unter­halts als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Das zwei­te Schrei­ben betrifft spe­zi­ell den Unter­halt von Per­so­nen im Aus­land. Hier sind nun die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Über­blick.

  • Haus­halts­ge­mein­schaft: Die Opfer­gren­ze, die vom ver­füg­ba­ren Net­to­ein­kom­men abhängt, gibt nor­ma­ler­wei­se an, in wel­cher Höhe der Unter­halt maxi­mal als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar ist. Bei einer bestehen­den Haus­halts­ge­mein­schaft mit der Per­son, an die Unter­halt gezahlt wird, ist der Unter­halt aller­dings ohne Berück­sich­ti­gung der Opfer­gren­ze abzieh­bar. Statt­des­sen sind für die Ermitt­lung der maxi­mal abzieh­ba­ren Unter­halts­auf­wen­dun­gen die ver­füg­ba­ren Net­to­ein­kom­men des Unter­halts­leis­ten­den und der unter­hal­te­nen Person(en) zusam­men­zu­rech­nen und dann nach Köp­fen auf­zu­tei­len.

  • Kin­der und Kin­der­geld: Gehört zur Haus­halts­ge­mein­schaft auch ein Kind des Unter­halts­zah­lers, wird das Kin­der­geld bei der Berech­nung der Opfer­gren­ze zur Hälf­te dem Net­to­ein­kom­men zuge­schla­gen. Ist der ande­re Eltern­teil der Unter­halts­emp­fän­ger, wird die ande­re Hälf­te des Kin­der­gelds sei­nem Net­to­ein­kom­men hin­zu­ge­rech­net. Im Gegen­zug ist bei der Ermitt­lung der maxi­mal abzieh­ba­ren Unter­halts­auf­wen­dun­gen das gemein­sa­me ver­füg­ba­re Net­to­ein­kom­men wie­der zu kür­zen. Es wird ent­we­der der hal­be oder der vol­le Min­dest­un­ter­halt des Kin­des abge­zo­gen, je nach­dem, ob das Kin­der­geld im ers­ten Schritt zur Hälf­te oder voll ange­rech­net wur­de. Grund­la­ge für den Min­dest­un­ter­halt ist das Dop­pel­te des Kin­der­frei­be­trags, der in 2009 bei 1.932 Euro und ab 2010 bei 2.184 Euro liegt. Für Kin­der unter sechs Jah­ren beträgt der Min­dest­un­ter­halt 87 %, zwi­schen sie­ben und zwölf Jah­ren 100 % und für älte­re Kin­der 117 % des dop­pel­ten Kin­der­frei­be­tra­ges. Falls zu der Haus­halts­ge­mein­schaft auch Kin­der des Lebens­ge­fähr­ten gehö­ren, zu denen der Unter­halts­zah­ler kein Kind­schafts­ver­hält­nis hat, und denen gegen­über er auch nicht unter­halts­pflich­tig ist, geht das Finanz­amt davon aus, dass deren Unter­halts­be­darf in vol­lem Umfang durch das Kin­der­geld und die Unter­halts­zah­lun­gen des ande­ren Eltern­teils abge­deckt ist. Sie wer­den daher bei der Ermitt­lung und Ver­tei­lung des ver­füg­ba­ren Net­to­ein­kom­mens nicht berück­sich­tigt.

  • Lebens­part­ner­schaft: Gesetz­lich unter­halts­be­rech­tigt sind seit dem 1. August 2001 auch die Part­ner einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft. Seit dem 1. August 2006 kön­nen dies auch Part­ner einer nicht ein­ge­tra­ge­nen gleich­ge­schlecht­li­chen Lebens­ge­mein­schaft (lebens­part­ner­schafts­ähn­li­che Gemein­schaft) sein. Ob eine Gemein­schaft in die­sem Sin­ne vor­liegt, rich­tet sich allein danach, ob eine sozi­al­recht­li­che Bedarfs­ge­mein­schaft vor­liegt.

  • Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung: Unver­meid­ba­re Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge des Unter­halts­emp­fän­gers sind ab 2010 bei der Ermitt­lung der eige­nen Ein­künf­te und Bezü­ge nicht mehr zu berück­sich­ti­gen. Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die der Min­dest­ver­sor­gung die­nen, wer­den ab die­sem Jahr näm­lich bereits bei der Bemes­sung des Höchst­be­tra­ges berück­sich­tigt und dür­fen daher nicht zusätz­lich die Ein­künf­te und Bezü­ge des Unter­halts­emp­fän­gers min­dern.

  • Unter­halts­emp­fän­ger im Aus­land: Auf­wen­dun­gen für den Unter­halt an Per­so­nen im Aus­land dür­fen nur dann abge­zo­gen wer­den, wenn sie gegen­über dem Steu­er­zah­ler oder sei­nem Ehe­gat­ten nach inlän­di­schem Recht gesetz­lich unter­halts­be­rech­tigt sind. Außer­dem müs­sen die Auf­wen­dun­gen nach den Ver­hält­nis­sen des Wohn­sitz­staa­tes not­wen­dig und ange­mes­sen sein. Die inlän­di­schen Höchst­be­trä­ge dür­fen jeden­falls nicht über­schrit­ten wer­den. Auch die fol­gen­den Punk­te gel­ten spe­zi­ell für Unter­halts­emp­fän­ger im Aus­land.

  • Erwerbs­ob­lie­gen­heit: Bei Per­so­nen im erwerbs­fä­hi­gen Alter geht die Finanz­ver­wal­tung davon aus, dass sie ihren Lebens­un­ter­halt selbst ver­die­nen. Daher wird die Erwerbs­ob­lie­gen­heit für alle unter­halts­be­rech­tig­ten Per­so­nen im Aus­land geprüft, auch für Ehe­gat­ten im Aus­land. Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung, nach der typi­sie­rend die Bedürf­tig­keit unter­stellt wird, gilt nur für unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Unter­halts­emp­fän­ger. Nur wenn ein gewich­ti­ger Grund vor­liegt, darf der Ein­satz der eige­nen Arbeits­kraft nicht gefor­dert wer­den. Eine von den zustän­di­gen Hei­mat­be­hör­den bestä­tig­te Arbeits­lo­sig­keit des Unter­halts­emp­fän­gers bei­spiels­wei­se ist grund­sätz­lich kein gewich­ti­ger Grund. Auch das Alter wird erst ab dem 65. Lebens­jahr als gewich­ti­ger Grund aner­kannt. Bei jün­ge­ren Per­so­nen, die bereits wegen schlech­ten Gesund­heits­zu­stands oder Behin­de­rung eine Ren­te bezie­hen, ver­langt das Finanz­amt einen stren­gen und umfas­sen­den medi­zi­ni­schen Nach­weis.

  • Zah­lung: Die Unter­halts­zah­lun­gen müs­sen nach­ge­wie­sen wer­den. Erfolgt die Zah­lung nicht per Über­wei­sung, ver­langt die Finanz­ver­wal­tung detail­lier­te Nach­wei­se. Der Geld­trans­fer über eine Mit­tels­per­son wird grund­sätz­lich nicht aner­kannt, es sei denn, die Situa­ti­on im Wohn­sitz­staat lässt aus­nahms­wei­se kei­nen ande­ren Zah­lungs­weg zu. In dem Fall ist die Durch­füh­rung der Rei­se durch eine pri­va­te Mit­tels­per­son durch die Vor­la­ge von Fahr­kar­ten, Tank­be­le­gen, Visa usw. nach­zu­wei­sen.

  • Zeit­li­che Zuord­nung: Die Zah­lung gilt grund­sätz­lich mit Abga­be des Über­wei­sungs­auf­trags bei der Bank, spä­tes­tens jedoch mit der Wert­stel­lung als aus­ge­führt. Soll eine Zah­lung zum Teil auch den Unter­halts­be­darf des fol­gen­den Jah­res abde­cken, kön­nen die Auf­wen­dun­gen nur im Jahr der Zah­lung, nicht jedoch im Fol­ge­jahr berück­sich­tigt wer­den. Das ist ungüns­tig, weil der auf das Fol­ge­jahr ent­fal­len­de Teil nicht abzieh­bar ist — im lau­fen­den Jahr man­gels Bedarf, im Fol­ge­jahr man­gels Zah­lung.

  • Eige­ne Bezü­ge: Die Bezü­ge des Unter­halts­emp­fän­gers wer­den auf den Unter­halts­auf­wand ange­rech­net. Die meis­ten Bezü­ge wer­den dabei nach inlän­di­schen Maß­stä­ben berech­net. Bei der Berech­nung sind aller­dings weder Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trä­ge noch der Spa­rer­pausch­be­trag oder eine Kos­ten­pau­scha­le abzu­zie­hen.

  • Unter­halts­er­klä­rung: Wei­gert sich die Hei­mat­be­hör­de, die Anga­ben auf der zwei­spra­chi­gen Unter­halts­er­klä­rung zu bestä­ti­gen, kann die behörd­li­che Bestä­ti­gung zum Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis, zu Name, Geburts­da­tum und -ort, beruf­li­cher Tätig­keit etc. auch auf ande­ren Doku­men­ten erbracht wer­den.