Haftung aller Geschäftsführer bei Unregelmäßigkeiten

Auch bei einer internen Aufgabenverteilung bleibt jeder Geschäftsführer für die Geschäftsführung im Ganzen verantwortlich.

Ein GmbH-Geschäfts­füh­rer ist auch dann für die Erfül­lung der steu­er­li­chen Pflich­ten der GmbH ver­ant­wort­lich, wenn neben ihm ande­re Geschäfts­füh­rer bestellt sind, und er nach der inter­nen Auf­ga­ben­ver­tei­lung nicht dafür zustän­dig ist. Auch bei einer inter­nen Auf­ga­ben­ver­tei­lung bleibt jeder Geschäfts­füh­rer für die Geschäfts­füh­rung im Gan­zen ver­ant­wort­lich.

Ledig­lich eine (vor­über­ge­hen­de) Begren­zung der Ver­ant­wort­lich­keit ist mög­lich. Die inter­ne Auf­ga­ben­ver­tei­lung führt z.B. zu einer Haf­tungs­be­frei­ung, wenn eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung vor­liegt, die einen der Geschäfts­füh­rer für den Steu­er­be­reich für nicht zustän­dig erklärt. Die­se Rege­lung gilt jedoch nur, solan­ge für die­sen Geschäfts­füh­rer kein Anlass besteht, an der exak­ten Erfül­lung der steu­er­li­chen Ver­pflich­tun­gen zu zwei­feln. Soll­ten ent­spre­chen­de Anhalts­punk­te vor­lie­gen, lebt die ursprüng­li­che Gesamt­ver­ant­wort­lich­keit aller Geschäfts­füh­rer wie­der auf.

Eben­so ver­hält es sich mit der Ver­ant­wort­lich­keit bei Steuer­ord­nungs­wid­rig­kei­ten. Ist ein Geschäfts­füh­rer auf­grund der über­mäch­ti­gen Stel­lung eines Mit­ge­schäfts­füh­rers nicht in der Lage, sei­ner Rechts­stel­lung gemäß zu han­deln, muss er zurück­tre­ten. Ein Geschäfts­füh­rer, der bei Steu­er­hin­ter­zie­hungs­hand­lun­gen einer GmbH untä­tig bleibt, wird wegen der Straf­ta­ten eben­falls zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen. Sogar eine per­sön­li­che Haf­tung für nicht abge­führ­te Steu­ern und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge kommt in Betracht.