Nachweis für Ausfuhrlieferung

Für den Nachweis einer Ausfuhrlieferung muss der Beleg im Original vorliegen, eine gescannte Version genügt nicht.

Als Beleg­nach­weis für eine steu­er­freie Aus­fuhr­lie­fe­rung genügt es nicht, dass der Unter­neh­mer den Beleg mit dem Sicht­ver­merk der Aus­gangs­zoll­stel­le ein­ge­scannt hat, und nur noch auf einem Daten­trä­ger auf­be­wahrt. Soweit er nach der Ver­nich­tung der Ori­gi­nal­be­le­ge nur noch eine ent­spre­chen­de Datei oder den Aus­druck der­sel­ben, nicht aber den Ori­gi­nal­be­leg zur Ver­fü­gung stel­len kann, geht das zu sei­nen Las­ten, meint das Finanz­ge­richt Mün­chen. Bei digi­ta­li­sier­ten Aus­fuhr­be­le­gen, die Zoll­s­tem­pel ent­hal­ten, sei näm­lich in die­sem Fall nicht hin­rei­chend fest­stell­bar, ob der Stem­pel­ab­druck durch einen Ori­gi­nal­s­tem­pel auf­ge­bracht oder nur auf­ge­druckt wur­de.