Zweifelsfragen beim anschaffungsnahen Aufwand

Mehrere offene Fragen zum anschaffungsnahen Aufwand beantwortet die Finanzverwaltung jetzt, hauptsächlich zur Aufteilung und zeitlichen Zuordnung einzelner Maßnahmen.

Zu den Her­stel­lungs­kos­ten eines Gebäu­des gehö­ren auch Auf­wen­dun­gen für Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men, die inner­halb von drei Jah­ren nach der Anschaf­fung durch­ge­führt wer­den, wenn sie ohne Umsatz­steu­er 15 % der Anschaf­fungs­kos­ten über­stei­gen. Ob der anschaf­fungs­na­he Auf­wand nun als Her­stel­lungs­kos­ten oder als sofort abzugs­fä­hi­ger Erhal­tungs­auf­wand zu qua­li­fi­zie­ren ist, dazu waren immer noch ver­schie­de­ne Fra­ge offen.

Ver­ant­wort­lich dafür ist unter ande­rem ein Neben­ein­an­der von Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen und der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung im Jahr 2003. Zu die­sen Zwei­fels­fra­gen hat nun die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Rhein­land Stel­lung genom­men. Die Ant­wor­ten haben wir hier für Sie zusam­men­ge­fasst.

  • Besei­ti­gung der Funk­ti­ons­un­tüch­tig­keit: Das Gesetz schließt nur Auf­wen­dun­gen für Erwei­te­run­gen und für jähr­lich übli­cher­wei­se anfal­len­de Erhal­tungs­ar­bei­ten von den zu berück­sich­ti­gen­den Her­stel­lungs­kos­ten aus. Auf­wen­dun­gen zur Besei­ti­gung der Funk­ti­ons­un­tüch­tig­keit oder zur Hebung des Stan­dards sind hier­von nicht berührt und daher in die Prü­fung der 15 %-Gren­ze ein­zu­be­zie­hen.

  • Her­stel­lungs­kos­ten: Auf­wen­dun­gen, die inner­halb des Drei­jah­res­zeit­raums getä­tigt wer­den und auf­grund ande­rer Kri­te­ri­en Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten sind, in ihrer Sum­me aber die 15 %-Gren­ze nicht über­schrei­ten, sind und blei­ben Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten.

  • Zeit­li­che Anwen­dung der Neu­re­ge­lung: Die zeit­li­che Auf­tei­lung erläu­tert die Finanz­ver­wal­tung anhand eines Bei­spiels: Für eine in 2002 ange­schaff­te Immo­bi­lie wur­den 2004 Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men durch­ge­führt, die für sich allein nicht die 15 %-Gren­ze über­schrei­ten, zusam­men mit bereits in 2003 vor­ge­nom­me­nen Auf­wen­dun­gen aber rund 17,5 % der Anschaf­fungs­kos­ten betru­gen. Die­se Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men gel­ten nicht als Her­stel­lungs­auf­wand, weil die Vor­schrift erst auf Bau­maß­nah­men anzu­wen­den ist, die nach dem 31. Dezem­ber 2003 begon­nen wur­den, und sämt­li­che Maß­nah­men als ein­heit­li­che Bau­maß­nah­me anzu­se­hen sind. Im Bei­spiel­fall wur­de mit den Bau­maß­nah­men in 2003 begon­nen, sodass die Neu­re­ge­lung noch kei­ne Anwen­dung fin­det. Dies gilt auch, wenn die Auf­wen­dun­gen in 2004 zwar die 15 %-Gren­ze über­schrei­ten, jedoch bereits in 2003 mit den Bau­maß­nah­men begon­nen wur­de.

  • Auf­tei­lung auf Gebäu­de­tei­le: Bereits 1991 hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass für die Fra­ge der Höhe des anschaf­fungs­na­hen Auf­wan­des auf das Gebäu­de ins­ge­samt abzu­stel­len ist, da beim Erwerb des bebau­ten Grund­stücks ein ein­heit­li­ches Wirt­schafts­gut vor­liegt. Die 15 %-Gren­ze ist also auf das Gebäu­de ins­ge­samt zu bezie­hen. Weil auch der Wort­laut der Neu­re­ge­lung aus­drück­lich vom Gebäu­de als Bezugs­grö­ße spricht und damit in die glei­che Rich­tung geht wie die Recht­spre­chung, ist die­ses Urteil wei­ter anzu­wen­den. Beim Erwerb meh­re­rer Eigen­tums­woh­nun­gen in einem Gebäu­de ist hin­ge­gen — unab­hän­gig vom Nut­zungs- und Funk­ti­ons­zu­sam­men­hang — stets von unter­schied­li­chen Wirt­schafts­gü­tern aus­zu­ge­hen. Hier ist also die ein­zel­ne Woh­nung die Bezugs­grö­ße für die 15 %-Gren­ze.

  • Sanie­rung in Raten: Auf­wen­dun­gen für Bau­maß­nah­men sind Her­stel­lungs­kos­ten, wenn die Bau­maß­nah­men zwar für sich gese­hen noch nicht zu einer wesent­li­chen Ver­bes­se­rung füh­ren, wenn sie aber Teil einer Gesamt­maß­nah­me sind, die sich plan­mä­ßig in zeit­li­chem Zusam­men­hang über meh­re­re Jah­re erstreckt, und die ins­ge­samt zu einer Hebung des Stan­dards führt. Auch wenn Auf­wen­dun­gen für sol­che Bau­maß­nah­men erst nach Ablauf des Drei­jah­res­zeit­raums die 15 %-Gren­ze über­schrei­ten, sind sie steu­er­lich als Her­stel­lungs­kos­ten zu behan­deln.

  • Zeit­li­che Zuord­nung: Unklar war unter ande­rem, ob für die Zuord­nung der jewei­li­gen Bau­maß­nah­me inner­halb der Drei­jah­res­frist der Beginn, der ein­zel­ne Bau­ab­schnitt oder der Abschluss der Bau­maß­nah­me rele­vant ist. Die Finanz­ver­wal­tung ver­tritt die Auf­fas­sung, dass sämt­li­che Bau­maß­nah­men in den Drei­jah­res­zeit­raum ein­zu­be­zie­hen sind, die inner­halb die­ses Zeit­raums aus­ge­führt wur­den. Die Bau­maß­nah­men müs­sen zum Ende des Drei­jah­res­zeit­rau­mes weder abge­schlos­sen, abge­rech­net noch bezahlt wer­den. Mit die­ser Aus­le­gung will die Finanz­ver­wal­tung ver­hin­dern, dass die Vor­schrift durch unge­recht­fer­tig­te Gestal­tun­gen (Hin­aus­zö­gern des Abschlus­ses von Bau­maß­nah­men, ver­spä­te­te Abnah­me der Werk­leis­tung, ver­spä­te­te Bezah­lung etc.) umgan­gen wer­den kann. Wird eine vor Ablauf der Drei­jah­res­frist begon­ne­ne Bau­maß­nah­me also erst nach Ablauf der Drei­jah­res­frist been­det und über­schrei­ten die bis zum Ablauf des Drei­jah­res­zeit­rau­mes bereits durch­ge­führ­ten Leis­tun­gen die 15 %-Gren­ze, so ist inso­weit anschaf­fungs­na­her Her­stel­lungs­auf­wand gege­ben. Die nach Been­di­gung der Drei­jah­res­frist noch getä­tig­ten Leis­tun­gen die­ser Bau­maß­nah­me wer­den nicht in die Ermitt­lung der 15 %-Gren­ze ein­be­zo­gen. Es wird aller­dings geprüft, ob die­se Maß­nah­me aus ande­rem Grund zu Her­stel­lungs­kos­ten führt.

  • Erhal­tungs­ar­bei­ten: Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Anschaf­fung eines Gebäu­des sind — unab­hän­gig davon, ob sie auf jähr­lich übli­cher­wei­se anfal­len­den Erhal­tungs­ar­bei­ten beru­hen — nicht als Erhal­tungs­auf­wand sofort abzieh­bar, wenn sie im Rah­men einer ein­heit­li­chen Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­me anfal­len.