Rückstellungen für Vorruhestands- und Altersteilzeitregelungen

Für die verschiedenen Vorruhestands- und Altersteilzeitmodellen stellt sich die Frage, ob und wie diese Verpflichtungen in den Bilanzen zu berücksichtigen sind.

Auf­grund der Ent­wick­lung von Vor­ru­he­stands- und Alters­teil­zeit­mo­del­len stel­len sich ver­schie­de­ne Fra­gen zu den sich dar­aus erge­ben­den finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen für die Arbeit­ge­ber. So stellt sich unter ande­rem die Fra­ge, ob und wie die­se Ver­pflich­tun­gen in den Bilan­zen zu berück­sich­ti­gen sind. Dazu sind fol­gen­de Rege­lun­gen getrof­fen wor­den:

  • Arbeits­frei­stel­lung vor dem Aus­schei­den aus dem Dienst­ver­hält­nis

    Wird der Arbeit­neh­mer vor dem Aus­schei­den aus dem Dienst­ver­hält­nis von der Arbeit frei­ge­stellt, so besteht das Dienst­ver­hält­nis for­mal wei­ter. Dem Arbeit­ge­ber wird die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, sei­ne Arbeits­leis­tung zu redu­zie­ren oder ganz ein­zu­stel­len. Die Bil­dung von Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen ist hier nicht zuläs­sig, da das Dienst­ver­hält­nis eben noch nicht been­det ist.

    Besteht ein Wahl­recht, ob Leis­tun­gen vor Aus­schei­den aus dem Dienst­ver­hält­nis oder erst mit Ein­tritt des Ver­sor­gungs­falls fäl­lig wer­den, ist jeweils die Fra­ge der Rück­stel­lungs­bil­dung zu klä­ren. Ist eine Rück­stel­lung für bei­de Mög­lich­kei­ten zuläs­sig, darf der nied­ri­ge­re Betrag in der Bilanz aus­ge­wie­sen wer­den.

  • Aus­gleich für vom Arbeit­neh­mer erbrach­te Leis­tun­gen

    Erbringt der Arbeit­neh­mer durch Mehr­ar­beit Vor­leis­tun­gen, ent­steht beim Arbeit­ge­ber ein Erfül­lungs­rück­stand, der durch Bil­dung einer Rück­stel­lung aus­zu­glei­chen ist. Hat der Arbeit­neh­mer hin­ge­gen kei­ne Vor­leis­tun­gen erbracht, lie­gen Erfül­lungs­lü­cken vor und die Bil­dung von Rück­stel­lun­gen ist unzu­läs­sig.

    In der Zeit der Arbeits­frei­stel­lung sind Rück­stel­lun­gen für unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten zu bil­den.

  • Jah­res­zu­satz­leis­tun­gen im Jahr des Ein­tritts des Ver­sor­gungs­falls

    Hat sich der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, sei­nem Arbeit­neh­mer im Jahr des Ein­tritts des Ver­sor­gungs­falls neben der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung Jah­res­zu­satz­leis­tun­gen zu gewäh­ren, kommt hier­für die Bil­dung von Rück­stel­lun­gen nicht in Betracht.