Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs

Die Erforderlichkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs hängt von der Art und dem Umfang eines Unternehmens ab.

Bei der Ein­ord­nung in die Kate­go­ri­en Kauf­mann und Nicht­kauf­mann geht es dar­um, inwie­weit Sie den Regeln des Han­dels­ge­setz­buchs unter­lie­gen, die bezüg­lich des Abschlus­ses von Ver­trä­gen, der Haf­tung usw. deut­lich stren­ger sind als das Bür­ger­li­che Gesetz­buch. Um dem Begriff Kauf­mann gerecht zu wer­den, erfor­dert das Gesetz von Ihnen als Unter­neh­mer einen hin­rei­chen­den Grad an Pro­fes­sio­na­li­tät.

Kauf­män­ni­sche Ein­rich­tun­gen sind in der Regel dann erfor­der­lich, wenn in dem Geschäfts­be­trieb nicht nur ein­fach über­schau­ba­re, regel­mä­ßig bar abge­wi­ckel­te Umsatz­ge­schäf­te getä­tigt wer­den, son­dern wenn der Betrieb eine Viel­zahl von Erzeug­nis­sen ver­treibt, umfang­rei­che Geschäfts­be­zie­hun­gen zu Kun­den und Lie­fe­ran­ten unter­hält, Kre­di­te gewährt oder in Anspruch nimmt und die Abwick­lung der ein­zel­nen Geschäfts­vor­fäl­le sich über einen län­ge­ren Zeit­raum erstre­cken kann.

Im Ein­zel­fall ist auf die kon­kre­ten Umstän­de abzu­stel­len. Ist der Betrieb in der Lage, in Spit­zen­zei­ten Auf­trä­ge in erheb­li­chem Umfang aus­zu­füh­ren, und ist er auch über­re­gio­nal tätig, so spricht dies für die Erfor­der­lich­keit eines kauf­män­ni­schen Geschäfts­be­triebs. Die Grö­ße eines Büros oder von Lager­räu­men ist dage­gen nicht ent­schei­dend. Mitt­ler­wei­le kann auch in Räu­men von gerin­ger Grö­ße eine erheb­li­che geschäft­li­che Tätig­keit aus­ge­übt wer­den.