Neuregelung des Scheidungsunterhalts

Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs haben sich wesentliche Änderungen beim nachehelichen Unterhalt ergeben.

Es mag falsch sein, wäh­rend des Bestehens einer Ehe über den Fall einer Ehe­schei­dung nach­zu­den­ken. Mög­li­cher­wei­se kom­men Sie als Unter­neh­mer jedoch zu dem Ergeb­nis, dass Sie sich eine Schei­dung gar nicht leis­ten kön­nen, wol­len Sie nicht den Fort­be­stand Ihres Unter­neh­mens gefähr­den. Der Bun­des­ge­richts­hof hat jetzt als Fol­ge eines Urteils den Schei­dungs­un­ter­halt in allen Fäl­len deut­lich erhöht, in denen nur ein Part­ner berufs­tä­tig ist. In die­sen Fäl­len wird das Ein­kom­men nach Abzug des Kin­des­un­ter­halts etwa hal­biert.

Hat­te ein Part­ner, in der Regel der Ehe­mann, ein anre­chen­ba­res Ein­kom­men von DM 3.000, so erhielt die geschie­de­ne Frau rund DM 1.500 nach­ehe­li­chen Unter­halt. Nahm sie nach der Schei­dung eine Berufs­tä­tig­keit auf, wur­de ihr das erziel­te Ein­kom­men vom Unter­halt des Man­nes abge­zo­gen. Ver­dient die Frau nun selbst durch eine Halb­tags­ar­beit DM 1.500, ver­lor sie den Unter­halts­an­spruch völ­lig. Der Mann hat­te dann wie­der sein ver­dien­tes Gehalt von DM 3.000 in vol­ler Höhe zur Ver­fü­gung.

In Zukunft wird die Dif­fe­renz bei­der Ein­kom­men der geschie­de­nen Part­ner auf­ge­teilt. Bekommt also der Mann DM 3.000 und die Frau DM 1.500, so hat die Frau noch einen Unter­halts­an­spruch in Höhe von DM 750 gegen ihren Mann.