Steuerpflichtiger Erwerb aus einer befreienden Lebensversicherung

Wird die Versicherungssumme aus einer befreienden Lebensversicherung an den Erben ausgezahlt, wird die Auszahlung als erbschaftspflichtiger Erwerb behandelt.

Eine befrei­en­de Lebens­ver­si­che­rung stellt nur von der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung frei. Kommt es zur Aus­zah­lung an den Erben, unter­liegt die­se der Erb­schafts­steu­er. Die Tat­sa­che, dass die befrei­en­de Lebens­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wur­de, um damit die Befrei­ung von der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht zu errei­chen, recht­fer­tigt es nicht, den Anspruch als nicht steu­er­pflich­tig anzu­se­hen. Die Ansprü­che könn­ten nicht als Ersatz der Ansprü­che aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ange­se­hen wer­den. Bei der Ren­ten­ver­si­che­rung kön­nen nur monat­li­che Ren­ten­zah­lun­gen bean­sprucht wer­den, nicht jedoch ein­ma­li­ge Kapi­tal­sum­men. Allein die­ser gra­vie­ren­de Unter­schied recht­fer­tigt es, die Ansprü­che aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung und der befrei­en­den Lebens­ver­si­che­rung unter­schied­lich zu behan­deln.