Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze beim Verkauf von Anteilen

Wertsteigerungen vor der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 10 % müssen steuerfrei bleiben.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt muss­te sich mal wie­der mit der Fra­ge nach der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit rück­wir­ken­der Geset­zes­än­de­run­gen befas­sen. Für die Absen­kung der Wesent­lich­keits­gren­ze bei der Ver­äu­ße­rung von Antei­len an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft von 25 % auf 10 % sieht das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt eben­falls eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Rück­wir­kung, soweit auch älte­re Wert­stei­ge­run­gen erfasst wer­den. Wert­stei­ge­run­gen, die bis zur Ver­kün­dung des Geset­zes ent­stan­den sind, müs­sen steu­er­frei blei­ben, falls sie nach der alten Rechts­la­ge steu­er­frei hät­ten rea­li­siert wer­den kön­nen. Ansons­ten ist die Absen­kung ver­fas­sungs­kon­form.