Gleichbehandlung von Lebenspartnern bei der Erbschaftsteuer
Die frühere Schlechterstellung von eingetragenen Lebenspartnern ist verfassungswidrig und muss rückwirkend beseitigt werden.
Eingetragene Lebenspartner müssen bei der Erbschaftsteuer mit Ehepartnern gleichgestellt werden. Die bisher geltende steuerliche Benachteiligung hält das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig, denn die Privilegierung von Ehegatten lasse sich nun einmal nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen. Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich nur auf das Erbschaftsteuerrecht vor der Erbschaftsteuerreform 2008, da die Reform ab 2009 bereits eine deutliche Besserstellung der Lebenspartner brachte. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende des Jahres eine Neuregelung für die Altfälle im Zeitraum zwischen Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Februar 2001 und dem 31. Dezember 2008 schaffen.
Im Herbst steht das Jahressteuergesetz 2010 zur Verabschiedung an. Darin ist schon jetzt vorgesehen, den letzten Unterschied bei der Erbschaftsteuer zwischen Lebenspartnern und Ehepartnern aufzuheben. Aktuell haben Lebenspartner nämlich den gleichen Freibetrag wie Ehepartner, sind aber in der ungünstigen Steuerklasse III. Es ist daher wahrscheinlich, dass das Jahressteuergesetz 2010 in diesem Punkt einfach um eine Regelung für Altfälle ergänzt wird, die dann möglicherweise auch die Erbschaften zwischen dem 1. Januar 2009 und dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 umfassen könnte. Es ist daher wichtig, Erbschaftsteuerbescheide bis zur Verabschiedung des Gesetzes per Einspruch offen zu halten.
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