Neue Luftverkehrssteuer gilt ab sofort

Zur Sanierung der Staatsfinanzen verlangt der Bund ab sofort für alle Flüge ab 2011 eine Luftverkehrsabgabe.

Zum Spar­pa­ket der Bun­des­re­gie­rung gehört unter ande­rem die Ein­füh­rung einer Luft­ver­kehrs­ab­ga­be. Die Abga­be soll zwar erst für Flü­ge nach dem 31. Dezem­ber 2010 gel­ten. Um Vor­zieh­ef­fek­te und mas­sen­wei­se steu­er­be­frei­te Früh­bu­chun­gen zu ver­mei­den, sieht der Gesetz­ent­wurf aller­dings vor, dass die Steu­er für alle ab Sep­tem­ber 2010 gebuch­ten Flü­ge fäl­lig wird.

Die Air­lines trifft die­se Fest­le­gung unvor­be­rei­tet: In der Bran­che kur­sier­te das Datum für die Umstel­lung zwar, Bran­chen­ver­tre­ter gin­gen aber davon aus, die Maß­nah­me wer­de erst spä­ter grei­fen. Bei vie­len Air­lines konn­ten daher noch meh­re­re Tage lang Flü­ge ohne den Zuschlag gebucht wer­den. Aller­dings kön­nen die Air­lines den Zuschlag spä­ter noch von ihren Pas­sa­gie­ren ein­for­dern, was die meis­ten Air­lines auch bereits ange­kün­digt haben. Ver­pflich­tet dazu sind die Air­lines aller­dings nicht, denn Schuld­ner der Abga­be sind die Air­lines. Inwie­weit sie die Abga­be an ihre Pas­sa­gie­re wei­ter­ge­ben, steht in ihrem eige­nen Ermes­sen. So will bei­spiels­wei­se die Luft­han­sa die Flug­steu­er nicht kom­plett an die Kun­den wei­ter­ge­ben, wäh­rend TUI und Tho­mas Cook sogar noch eine zusätz­li­che Bear­bei­tungs­ge­bühr zwi­schen einem und fünf Euro für die Flug­steu­er ver­lan­gen.

Die­se Flug­steu­er soll je nach Ent­fer­nung des Flug­ziels bis zu 45 Euro betra­gen: Für Kurz­stre­cken bis 2.500 Kilo­me­ter wer­den 8 Euro fäl­lig, Mit­tel­stre­cken bis 6.000 Kilo­me­ter schla­gen mit 25 Euro zu Buche, und für Lang­stre­cken­flü­ge wer­den 45 Euro fäl­lig. Für die Höhe der Luft­ver­kehr­steu­er ist jeweils die Ent­fer­nung des größ­ten Flug­ha­fens des Ziel­lan­des vom Flug­ha­fen Frank­furt am Main maß­geb­lich. Ent­schei­dend ist außer­dem die ins­ge­samt gebuch­te Flug­rei­se. Beim Umstei­gen oder einem kur­zen Zwi­schen­stopp ent­steht die Steu­er nur beim ers­ten Abhe­ben. Bei Zwi­schen­lan­dun­gen mit län­ge­ren Rei­se­un­ter­bre­chun­gen (Sto­po­ver von 12 oder 24 Stun­den) oder sepa­ra­ter Buchung des Zubrin­ger­flugs fällt die Steu­er erneut an.

Mit einem Inner­deut­schen Zubrin­ger­flug kann der Auf­schlag damit bis zu 55 Euro betra­gen, da auf die Flug­steu­er des Zubrin­ger­flugs zusätz­lich Mehr­wert­steu­er fäl­lig wird. Eine Rei­se in die USA wird übri­gens noch teu­rer, denn auch die US-Regie­rung will Geld von den Tou­ris­ten. Die bis­her kos­ten­lo­se Ein­rei­se­ge­neh­mi­gung kos­tet jetzt 14 Dol­lar (rund 11 Euro). Ob die deut­sche Flug­steu­er fäl­lig wird, rich­tet sich allein danach, ob die Flug­rei­se in Deutsch­land beginnt. Nur dann fällt die Flug­steu­er an. Dage­gen wer­den weder Zwi­schen­lan­dun­gen in Deutsch­land noch Rück­flü­ge aus dem Aus­land mit der Steu­er belas­tet.

Damit lässt sich die Steu­er auch gezielt umge­hen oder zumin­dest bei einem Lang­stre­cken­flug gezielt nied­rig hal­ten. Wer nicht direkt auf einen grenz­na­hen Flug­ha­fen im Aus­land aus­weicht, kann einen Zubrin­ger­flug zu einem der gro­ßen euro­päi­schen Hubs mit einem Zuschlag von 8 Euro buchen und dann mit einer sepa­ra­ten Buchung den steu­er­frei­en Anschluss­flug in die Fer­ne neh­men.

Wie es sich für eine ech­te deut­sche Steu­er gehört, hat auch die Flug­steu­er eine Rei­he von Aus­nah­men: Aus­ge­nom­men von der Flug­steu­er sind zum Bei­spiel Klein­kin­der unter 2 Jah­ren. Glei­ches soll teil­wei­se für den Nah­flug­ver­kehr mit Inseln ohne Fest­land­an­schluss gel­ten, sofern es sich bei den Flug­gäs­ten um Insel­be­woh­ner han­delt. Auch Flü­ge zu medi­zi­ni­schen Zwe­cken wer­den nicht besteu­ert.

Unter­des­sen ist das letz­te Wort zur Flug­steu­er noch nicht gespro­chen, denn wie der SPIEGEL berich­tet, hat das Land Rhein­land-Pfalz ein Gut­ach­ten erstel­len las­sen, dem­zu­fol­ge die Steu­er ver­fas­sungs­wid­rig sei. Dafür nennt das Gut­ach­ten gleich zwei Grün­de: Zum einen wür­den kür­ze­re Flü­ge im Ver­hält­nis zu den von ihnen ver­ur­sach­ten Umwelt­be­las­tun­gen wesent­lich stär­ker belas­tet als Flü­ge auf Lang­stre­cken. Zum ande­ren sei die Steu­er­be­frei­ung von Fracht­flü­gen nicht zu recht­fer­ti­gen. Sie stel­le eine uner­laub­te Bei­hil­fe dar und ver­sto­ße damit gegen euro­päi­sches Recht.