Befristete Entsendung von Arbeitnehmern

Der Abzug von Werbungkosten oder deren Erstattung durch den Arbeitgeber eines an ein verbundenes Unternehmen entstandten Arbeitnehmers hängt davon ab, ob ein eigenständiger Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen besteht.

Ent­sen­det ein Arbeit­ge­ber sei­ne Arbeit­neh­mer zeit­lich befris­tet an ein ver­bun­de­nes Unter­neh­men, kommt es auf Details an: Ruht das bis­he­ri­ge Arbeits­ver­hält­nis und der Arbeit­neh­mer schließt mit dem neu­en Unter­neh­men einen eigen­stän­di­gen Arbeits­ver­trag, gilt der neue Betrieb von Anfang an als regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te. Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers kön­nen dann nur im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung berück­sich­tigt wer­den. Kommt dage­gen kein sepa­ra­ter Arbeits­ver­trag zustan­de, ist das ver­bun­de­ne Unter­neh­men auch kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te. Für Unter­brin­gungs­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen gel­ten dann die Grund­sät­ze der Aus­wärts­tä­tig­keit.