Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten

Anders als bei Wohnimmobilien muss bei Gewerbeimmobilien die Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall nachgewiesen werden.

Anders als bei Wohn­im­mo­bi­li­en geht der Bun­des­fi­nanz­hof bei Gewer­be­ob­jek­ten nicht davon aus, dass bei einer auf Dau­er ange­leg­ten Ver­mie­tungs­tä­tig­keit grund­sätz­lich eine Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht besteht. Eine Begrün­dung für die­se unter­schied­li­che Behand­lung gibt das Gericht nicht. Zeigt sich durch ver­geb­li­che Ver­mie­tungs­be­mü­hun­gen, dass für das Objekt kein Markt besteht, muss der Ver­mie­ter ziel­ge­rich­tet dar­auf hin­wir­ken, unter Umstän­den auch durch bau­li­che Umge­stal­tun­gen einen ver­miet­ba­ren Zustand des Objekts zu errei­chen, um sei­ne fort­be­stehen­de Ver­mie­tungs­ab­sicht zu bele­gen.