Handwerkerleistungen bei mehreren Wohnungen

Der Höchstbetrag für die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen erhöht sich auch nicht bei Nutzung mehrerer Wohnungen.

Auch wenn Ehe­gat­ten zusam­men ver­an­lagt wer­den und meh­re­re Woh­nun­gen tat­säch­lich nut­zen, ist die Steu­er­ermä­ßi­gung auf den Höchst­be­trag von 1.200 Euro begrenzt. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht kei­nen Grund für eine Benach­tei­li­gung der Ehe, denn auch Allein­ste­hen­de, die gemein­sam in zwei Woh­nun­gen wirt­schaf­ten, kön­nen die Höchst­be­trä­ge eben­falls nur ein­mal in Anspruch neh­men.