Betriebsschließung wegen erheblicher Steuerschulden

Die Gewerbeaufsicht darf auf Anregung des Finanzamts die Betriebsschließung veranlassen, wenn erhebliche Steuerschulden bestehen.

Hat ein Gewer­be­trei­ben­der erheb­li­che Steu­er­schul­den, ist er nach Ansicht des Ver­wal­tungs­ge­richts Koblenz als gewer­be­recht­lich unzu­ver­läs­sig anzu­se­hen. Die gewer­be­recht­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit setzt weder Ver­schul­den noch cha­rak­ter­li­che Män­gel vor­aus. Das Gericht gab damit der Gewer­be­auf­sicht recht, die auf Anre­gung des Finanz­amts die Schlie­ßung des Betriebs und die Ein­stel­lung der Gewer­be­tä­tig­keit eines Mak­lers ver­fügt hat­te. Der Klä­ger hat­te rund 83.000 Euro Steu­er­schul­den, deren Til­gung in abseh­ba­rer Zeit nicht zu erwar­ten war.