Mindestbesteuerung bleibt fraglich

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet noch nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung per Verlustverrechnungsbeschränkung.

Eine der ers­ten Maß­nah­men der rot-grü­nen Regie­rungs­ko­ali­ti­on war die Ein­füh­rung einer Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung durch das Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 1999/2000/2002. Damit galt zwi­schen 1999 und 2003 eine fak­ti­sche Min­dest­be­steue­rung, weil die Ver­rech­nung von Ver­lus­ten mit Ein­künf­ten einer ande­ren Ein­kunfts­art nur noch ein­ge­schränkt mög­lich war. Ab 2004 hat die­sel­be Koali­ti­on die Rege­lung wie­der abge­schafft, weil sie sich in der Pra­xis als schwer hand­hab­bar erwie­sen habe.

Für die Zeit davor muss­te sich schon der Bun­des­fi­nanz­hof mit der Rege­lung befas­sen, der sie für so ver­korkst hielt, dass sie auf­grund ihrer Kom­ple­xi­tät und schwe­ren Ver­ständ­lich­keit wegen feh­len­der Nor­men­klar­heit ver­fas­sungs­wid­rig sei. Er hat daher das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt um eine Ent­schei­dung über die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Min­dest­be­steue­rung gebe­ten. Die­sen Vor­la­ge­be­schluss hat das Gericht nun als unzu­läs­sig zurück­ge­wie­sen. Als Grund dafür gibt das Ver­fas­sungs­ge­richt an, der Bun­des­fi­nanz­hof habe sich nicht aus­rei­chend mit den ver­schie­de­nen Aus­le­gungs­mög­lich­kei­ten und Sicht­wei­sen zu der The­ma­tik aus­ein­an­der­ge­setzt. Es ist damit wei­ter­hin unklar, ob die Vor­schrift nun ver­fas­sungs­wid­rig ist oder nicht. Der Bun­des­fi­nanz­hof kann zwar das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erneut anru­fen, jedoch erst dann, wenn er sich selbst noch ein­mal mit dem The­ma befasst hat.