Beförderung per Skilift

Das Finanzgericht Niedersachsen liefert ein winterliches Urteil zum Schmunzeln.

Pas­send zur Jah­res­zeit lie­fert ein Urteil des Finanz­ge­richts Nie­der­sach­sen den Beweis, dass es im deut­schen Steu­er­recht kei­nen Sach­ver­halt gibt, der nicht irgend­wie gere­gelt oder zumin­dest regel­bar wäre. Das Gericht hat­te näm­lich ent­schie­den, dass die Beför­de­rung mit einem Ski­lift in einer geschlos­se­nen Hal­le ver­bun­den mit der Mög­lich­keit zur Abfahrt kei­ne Per­so­nen­be­för­de­rung ist, die bei Stre­cken unter 50 Kilo­me­ter dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz unter­liegt, son­dern eine voll steu­er­pflich­ti­ge ein­heit­li­che Leis­tung eige­ner Art.