Ungleiche Grundsteuermesszahlen sind verfassungsgemäß

Weil die endgültige Belastung aufgrund unterschiedlicher Berechnungsverfahren vergleichbar ist, sind unterschiedliche Grundsteuermesszahlen nicht verfassungswidrig.

Das Finanz­ge­richt Ham­burg meint, dass es nicht gegen das Grund­ge­setz ver­stößt, wenn die Steu­er­mess­zahl bei der Grund­steu­er für als Ein­fa­mi­li­en­haus bewer­te­te Eigen­tums­woh­nun­gen um rund ein Drit­tel höher liegt als für Ein­fa­mi­li­en­häu­ser selbst.