Verwertung gestohlener Bankdaten ist zulässig

Mit dem Segen des Bundesverfassungsgerichts darf die Finanzverwaltung nun die gestohlenen Bankdaten aus dem Ausland auswerten, denn Straftaten eines Informaten führen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men, die sich gegen die Ver­wer­tung gestoh­le­ner Bank­da­ten im Steu­er­straf­ver­fah­ren rich­te­te. Es ging in der Beschwer­de um die Bank­da­ten aus Liech­ten­stein, die dem deut­schen Fis­kus Anfang 2008 in die Hän­de gefal­len sind. Kei­nes der Argu­men­te in der Ver­fas­sungs­be­schwer­de konn­te das Gericht über­zeu­gen.

Ein Ver­stoß gegen das Völ­ker­recht spie­le bei der Beschaf­fung der Daten kei­ne Rol­le, weil ein völ­ker­recht­li­cher Ver­trag kei­ne per­sön­li­chen Rech­te gewäh­re. Und Beweis­mit­tel, die von einer Pri­vat­per­son beschafft wur­den, sei­en grund­sätz­lich ver­wert­bar, selbst wenn die Bewei­se auf straf­ba­re Art und Wei­se erlangt wur­den. Allein vom Infor­man­ten began­ge­ne Straf­ta­ten müs­sen daher bei der Beur­tei­lung eines mög­li­chen Ver­wer­tungs­ver­bo­tes nicht berück­sich­tigt wer­den.

Für die Schwei­zer Bank­da­ten, die dem Fis­kus die­ses Jahr mehr­fach ange­bo­ten wur­den, gilt damit Ver­gleich­ba­res: Zwar war der Bun­des­nach­rich­ten­dienst an deren Beschaf­fung nicht mehr aktiv betei­ligt, die wesent­li­chen Argu­men­te gegen eine mög­li­che Ver­wer­tung sind aber in die­sen Fäl­len eben­falls durch die Ent­schei­dung des Ver­fas­sungs­ge­richts hin­fäl­lig.