Pauschaliertes Betriebsausgabenabzugsverbot bei Beteiligungen
Das pauschalierte Betriebsausgabenabzugsverbot für Gewinnausschüttungen und andere Beteiligungserträge, die Kapitalgesellschaften zufließen, ist eine zulässige Vereinfachungsregelung.
Seit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens sind Gewinnausschüttungen und andere Beteiligungserträge steuerfrei, solange sie einer Körperschaft zufließen. Nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auszuschließen, gelten seit 2004 pauschal 5 % der steuerfreien Einkünfte als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die dem Gewinn der Körperschaft wieder zugeschlagen werden. Im Effekt bleiben also nur 95 % der Beteiligungserträge steuerfrei.
Gegen diese Regelung hatte eine Holdinggesellschaft Verfassungsbeschwerde erhoben, weil bei ihr Veräußerungserlöse von 11,6 Millionen Euro entstanden, denen nur Betriebsausgaben von knapp 20.000 Euro gegenüberstanden. Die Pauschalierungsregelung unterstellte dagegen in diesem Fall nicht abzugsfähige Betriebsausgaben in der 30fachen Höhe. Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht mit der gesetzlichen Regelung keine Probleme. Die Pauschalierung diene der Verwaltungsvereinfachung und vermeide Zuordnungsschwierigkeiten. Außerdem würden dadurch steuerliche Gestaltungs- und Missbrauchsmöglichkeiten beseitigt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform