Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel

Statt Steuererleichterungen gibt es dieses Jahr vom Gesetzgeber Sparmaßnahmen und eine neue Steuer zum Jahreswechsel.

Wie jedes Jahr hält auch die­ser Jah­res­be­ginn wie­der zahl­rei­che Ände­run­gen im Steu­er­recht parat. Die weit­aus meis­ten davon ent­hält das Jah­res­steu­er­ge­setz 2010, das am 14. Dezem­ber 2010 in Kraft getre­ten ist. Eini­ge der Ände­run­gen gel­ten bereits seit die­sem Ter­min, ande­re tra­ten erst zum Jah­res­wech­sel in Kraft. Man­che Ände­run­gen, auf die dann geson­dert hin­ge­wie­sen wird, gel­ten sogar rück­wir­kend auf einen noch frü­he­ren Zeit­punkt. Hier ist ein ers­ter Über­blick über die Ände­run­gen, die Sie zum Jah­res­wech­sel erwar­ten. Eine aus­führ­li­che­re und nach The­men­ge­bie­ten geord­ne­te Über­sicht der Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel fin­den Sie im nächs­ten News­let­ter Anfang Janu­ar oder schon jetzt auf unse­rer Home­page.

  • Arbeits­zim­mer: Rück­wir­kend ab 2007 sind die Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer wie­der bis zu einer Höhe von 1.250 Euro pro Jahr abzugs­fä­hig, wenn kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht.

  • Luft­ver­kehrs­steu­er: Für alle in Deutsch­land begin­nen­den Flug­rei­sen wird jetzt ein ent­fer­nungs­ab­hän­gi­ger Zuschlag von 8, 25 oder 45 Euro fäl­lig.

  • Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers: Jetzt gilt die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers auch für die Leis­tun­gen von Gebäu­de­rei­ni­gern an Fir­men aus der­sel­ben Bran­che und gene­rell für Lie­fe­run­gen von Indus­trie­schrott, Alt­me­tal­len und sons­ti­gen Abfall­stof­fen.

  • Anti-See­ling-Rege­lung: Für ein zum Teil betrieb­lich und pri­vat genutz­tes Gebäu­de ist ab 2011 nur noch ein antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug mög­lich. Im Gegen­zug wird die Mög­lich­keit einer Vor­steu­er­be­rich­ti­gung geschaf­fen, falls spä­ter eine Ände­rung der Nut­zungs­an­tei­le erfolgt.

  • E-Bilanz: Die Pflicht zur elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung der Bilanz wird ver­scho­ben auf Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2011 begin­nen.

  • Umsatz­steu­er­erklä­rung: Die Pflicht zur elek­tro­ni­schen Abga­be der Steu­er­erklä­rung ab 2011 gilt nun auch für die Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung.

  • Lohn­steu­er­ab­zug: Die Gül­tig­keit der Lohn­steu­er­kar­te 2010 wird bis Ende 2011 ver­län­gert. Details dazu ent­hielt der Man­dan­ten-Brief 12/2010.

  • Els­ter­Lohn II: Statt der USt­IdNr gilt nun die Steu­er­num­mer des Arbeit­ge­bers als voläu­fi­ger Ersatz für die Wirt­schafts-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern beim Abruf der Abzugs­merk­ma­le für den elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zug.

  • Pflicht­ver­an­la­gun­gen: Bis­her muss­te jeder Arbeit­neh­mer, der sich einen Frei­be­trag auf der Lohn­steu­er­kar­te ein­tra­gen ließ, eine Steu­er­erklä­rung abge­ben. Arbeit­neh­mer, deren Ein­kom­men unter 10.200 Euro für Sin­gles und 19.400 Euro für Ehe­gat­ten liegt, sind nun von die­ser Pflicht befreit.

  • Kran­ken­ver­si­che­rung: Der Bei­trags­satz für die Kran­ken­ver­si­che­rung steigt 2011 um 0,6 %. Der all­ge­mei­ne Satz beträgt dann 15,5 %.

  • Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung: Auch hier steigt der Bei­trags­satz zum Jah­res­wech­sel, und zwar von 2,8 % auf 3,0 %.

  • Insol­venz­geld­um­la­ge: Weil aus 2010 noch genü­gend finan­zi­el­le Reser­ven vor­han­den sind, beträgt der Umla­ge­satz für 2011 0,0 %.

  • Hand­wer­k­erleis­tun­gen: Von der Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­k­erleis­tun­gen sind ab 2011 öffent­lich geför­der­te Maß­nah­men aus­ge­nom­men.

  • Erstat­tungs­zin­sen: Die Steu­er­pflicht von Erstat­tungs­zin­sen wird nun aus­drück­lich rück­wir­kend für alle noch offe­nen Fäl­le fest­ge­schrie­ben.

  • Eltern­geld: Das Eltern­geld wird teil­wei­se ein­ge­schränkt. Ins­be­son­de­re sinkt die Ersatz­quo­te von 67 % auf 65 % ab einem Ein­kom­men von 1.200 Euro.

  • Ver­sor­gungs­aus­gleich: Aus­gleichs­zah­lun­gen sind nur noch dann abzugs­fä­hig, wenn der Emp­fän­ger unbe­schränkt steu­er­pflich­tig ist oder die­se in einem ande­ren EU/E­WR-Staat ver­steu­ert. Ist der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug mög­lich, muss der Emp­fän­ger die Zah­lung auch dann ver­steu­ern, wenn sich der Abzug nicht aus­ge­wirkt hat. Dafür kann nun auch ein Aus­gleich in Form von Kapi­tal­zah­lun­gen als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den.

  • Lebens­part­ner: Bei der Erb­schaft- und Grund­er­werb­steu­er wird ein ein­ge­tra­ge­ner Lebens­part­ner nun einem Ehe­part­ner gleich­ge­stellt. Bei der Erb­schaft­steu­er gilt dies nach einer Vor­ga­be des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts rück­wir­kend ab der Ein­füh­rung der Lebens­part­ner­schaft.

  • Ehren­amt­li­che Betreu­er: Auf­wen­dungs­ent­schä­di­gun­gen für ehren­amt­li­che Vor­mün­der, recht­li­che Betreu­er oder Pfle­ger sind jetzt bis zu 2.100 Euro im Jahr steu­er­frei statt nur bis zu einem Frei­be­trag von 500 Euro.

  • Ein­ge­leg­te Wirt­schafts­gü­ter: Die Grund­la­ge für die AfA auf ein­ge­leg­te Wirt­schafts­gü­ter, die vor­her zur Erzie­lung von Über­schus­s­ein­künf­ten im Pri­vat­ver­mö­gen gedient haben, ist zukünf­tig der Wert, mit dem das Wirt­schafts­gut ein­ge­legt wird, abzüg­lich der bereits vor­ge­nom­me­nen AfA.

  • Insol­venz­ver­fah­ren: Meh­re­re Ände­run­gen der Insol­venz­ord­nung stär­ken den Fis­kus als Gläu­bi­ger. So gel­ten Steu­er­schul­den, die nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ent­ste­hen, jetzt als Mas­se­ver­bind­lich­keit.

  • Frei­stel­lungs­auf­trä­ge: Ab dem 1. Janu­ar müs­sen alle neu­en Frei­stel­lungs­auf­trä­ge die bun­des­ein­heit­li­che Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ent­hal­ten. Bestehen­de Frei­stel­lungs­auf­trä­ge blei­ben bis Ende 2015 gül­tig.

  • Kir­chen­steu­er: Die im Rah­men der Abgel­tungs­teu­er erho­be­ne Kirch­steu­er ist künf­tig nicht mehr als Son­der­aus­ga­be abzieh­bar.

  • Halb-/Teil­ab­zugs­ver­bot: Mehr­fach hat der Bun­des­fi­nanz­hof den vol­len Abzug der Liqui­da­ti­ons­ver­lus­te aus Betei­li­gun­gen zuge­las­sen, sofern aus der Betei­li­gung kei­ne Ein­nah­men ent­stan­den sind. Nun wur­de die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung gesetz­lich ver­an­kert, nach der für die Anwen­dung des Halb- oder Teil­ab­zugs­ver­bots die Absicht zur Erzie­lung von Ein­nah­men aus­reicht. Die Neu­re­ge­lung gilt für alle Anteils­ver­käu­fe ab dem 1. Janu­ar 2011.

  • Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te: Die Ver­äu­ße­rung von nach dem 13. Dezem­ber 2010 ange­schaff­ten Gegen­stän­den des täg­li­chen Gebrauchs ist nicht mehr steu­er­bar. Bis­her war es mög­lich, Ver­lus­te aus die­sen Geschäf­ten (z.B. Gebraucht­wa­gen­ver­kauf) mit ande­ren Kapi­tal­erträ­gen zu ver­rech­nen.