Änderungen für Kapitalanleger

Neben Korrekturen bei der Abgeltungsteuer wird unter anderem die Überwachung der Kapitalanleger per Steueridentifikationsnummer verschärft.

Die meis­ten der Geset­zes­än­de­run­gen in die­sem Bereich sind not­wen­di­ge Kor­rek­tu­ren und Ver­ein­fa­chun­gen der Abgel­tungs­teu­er, die bei deren Ein­füh­rung über­se­hen wur­den, oder Reak­tio­nen auf Steu­er­um­ge­hungs­mo­del­le. Dane­ben wer­den — wie in den ande­ren Berei­chen des Steu­er­rechts auch — unlieb­sa­me Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs mit Nicht­an­wen­dungs­ge­set­zen belegt.

  • Frei­stel­lungs­auf­trä­ge: Ab dem 1. Janu­ar müs­sen alle neu­en Frei­stel­lungs­auf­trä­ge die bun­des­ein­heit­li­che Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Bank­kun­den ent­hal­ten. Bei Frei­stel­lungs­auf­trä­gen von Ehe­paa­ren müs­sen ent­spre­chend bei­de Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern ange­ge­ben wer­den. Bestehen­de Frei­stel­lungs­auf­trä­ge blei­ben aller­dings bis Ende 2015 wirk­sam, erst danach müs­sen auch die­se Frei­stel­lungs­auf­trä­ge die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ent­hal­ten. Zusam­men mit eini­gen ande­ren Ände­run­gen will die Finanz­ver­wal­tung damit die Kon­trol­le der Kapi­tal­erträ­ge und die Über­wa­chung der Anle­ger effek­ti­ver gestal­ten.

  • Halb-/Teil­ab­zugs­ver­bot: Ein­künf­te aus Betei­li­gun­gen unter­lie­gen dem Halb- bzw. Teil­ein­kunfts­prin­zip, ent-spre­chen­de Ver­lus­te dem Halb- bzw. Teil­ab­zugs­ver­bot. Kommt es aller­dings gar nicht erst zu Ein­nah­men und die Betei­li­gung wird mit Ver­lust liqui­diert, sah der Bun­des­fi­nanz­hof kei­nen Grund für ein antei­li­ges Abzugs­ver­bot. Mehr­fach haben die Rich­ter zuguns­ten der Steu­er­zah­ler den vol­len Steu­er­ab­zug der Liqui­da­ti­ons­ver­lus­te zuge­las­sen. Nun wur­de die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung gesetz­lich ver­an­kert, nach der für die Anwen­dung des Halb- oder Teil­ab­zugs­ver­bots die Absicht zur Erzie­lung von Ein­nah­men bereits aus­reicht. Die Neu­re­ge­lung gilt für alle Anteils­ver­käu­fe ab dem 1. Janu­ar 2011.

  • Kir­chen­steu­er: Die im Rah­men der Abgel­tungs­teu­er erho­be­ne Kir­chen­steu­er ist künf­tig nicht mehr als Son­der­aus­ga­be abzieh­bar.

  • Stück­zin­sen: Es wird klar­ge­stellt, dass auch die Stück­zin­sen von Alt­be­stän­den, die ab 2009 ver­kauft wer­den, steu­er­pflich­tig sind.

  • Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te: Um ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs aus­zu­he­beln, wird nun gesetz­lich fest­ge­schrie­ben, dass die Ver­äu­ße­rung von Gegen­stän­den des täg­li­chen Gebrauchs nicht steu­er­bar ist. Bis­her war es näm­lich mög­lich, Ver­lus­te aus sol­chen Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten — zum Bei­spiel den Kauf eines Neu­wa­gens und den anschlie­ßen­den Ver­kauf mit Ver­lust als Gebraucht­wa­gen — mit ande­ren Kapi­tal­erträ­gen zu ver­rech­nen. Betrof­fen sind alle Gebrauchs­gü­ter, die seit dem 14. Dezem­ber 2010 ange­schafft wur­den.

  • Schen­kun­gen: Bei der unent­gelt­li­chen Über­tra­gung von Wert­pa­pie­ren muss die kon­to­füh­ren­de Bank nun die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern von Über­tra­gen­dem und Emp­fän­ger sowie deren Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis an die Finanz­ver­wal­tung mel­den. Damit will der Fis­kus ein­fa­cher prü­fen kön­nen, ob eine Schen­kungsteu­er­pflicht besteht.

  • Vor­läu­fig­keits­er­klä­rung: Es wird nun aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass eine Vor­läu­fig­keits­er­klä­rung im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid auch für Kapi­tal­erträ­ge gilt, die der Abgel­tungs­teu­er unter­le­gen haben. Damit müs­sen die Kapi­tal­erträ­ge nicht mehr nur des­we­gen in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den, um Vor­läu­fig­keit auch für die Kapi­tal­erträ­ge zu errei­chen.

  • Nahe­ste­hen­de Per­so­nen: Die Aus­nah­me­re­ge­lung, nach der die Abgel­tungs­teu­er für Zin­sen nicht gilt, wenn Gläu­bi­ger und Schuld­ner des Dar­le­hens nahe­ste­hen­de Per­so­nen sind, gilt nur noch dann, wenn die Zin­sen beim Schuld­ner als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind.

  • Kapi­tal­maß­nah­men: Dass die Ban­ken bei Kapi­tal­maß­nah­men, bei denen die Erträ­ge als Antei­le an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zuflie­ßen, man­gels Zah­lun­gen kei­nen Steu­er­ab­zug vor­neh­men kön­nen, hat in der Pra­xis umständ­li­che Fol­gen. Daher wird die Steu­erneu­tra­li­tät bei Kapi­tal­maß­nah­men, die bis­her nur für Aus­lands­be­tei­li­gun­gen galt, nun auch auf Inlands­be­tei­li­gun­gen aus­ge­wei­tet. Damit wer­den Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren ver­mie­den, die sonst unaus­weich­lich wären.

  • Ver­lust­ver­rech­nung: Die ab 2009 ent­stan­de­nen Ver­lus­te aus dem Ver­kauf eines Grund­stücks oder ande­ren Wirt­schafts­guts (außer Wert­pa­pie­ren), gel­ten nicht als Alt­ver­lus­te und sind damit nicht mit Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen ver­rech­nungs­fä­hig, die der Abgel­tungs­teu­er unter­lie­gen.

  • Abgel­tungs­teu­er: Eini­ge wei­te­re Ände­run­gen sol­len die Abgel­tungs­teu­er in der Pra­xis bes­ser hand­hab­bar machen. Ein Bei­spiel dafür ist, dass rück­wir­ken­de Kor­rek­tu­ren der Steu­er­ermitt­lung durch die Bank erst im Jahr der Kor­rek­tur wirk­sam wer­den, sodass eine rück­wir­ken­de Ände­rung von Steu­er­be­schei­ni­gun­gen und Steu­er­ver­an­la­gun­gen nicht not­wen­dig ist.