Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

Unternehmer und Freiberufler müssen sich auf eine Reihe größerer und kleinerer Änderungen zum Jahreswechsel einstellen.

Wie im Vor­jahr betref­fen die wich­tigs­ten Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel die Umsatz­steu­er. Im übri­gen Steu­er­recht die­nen die Geset­zes­än­de­run­gen meist dazu, unlieb­sa­men Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs die Grund­la­ge zu neh­men.

  • Anti-See­ling-Rege­lung: Das See­ling-Modell ermög­licht es Unter­neh­mern, ein gemischt genutz­tes Gebäu­de kom­plett dem Betriebs­ver­mö­gen zuzu­ord­nen, den vol­len Vor­steu­er­ab­zug gel­tend zu machen und dann nur den Eigen­ver­brauch für den pri­vat genutz­ten Anteil zu ver­steu­ern. Nun wur­de die Anti-See­ling-Rege­lung in deut­sches Recht umge­setzt, auf die sich die EU-Finanz­mi­nis­ter geei­nigt haben. Ab 2011 ist nur noch ein antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug mög­lich. Im Gegen­zug wird die Mög­lich­keit einer Vor­steu­er­be­rich­ti­gung geschaf­fen, falls spä­ter eine Ände­rung der Nut­zungs­an­tei­le erfolgt.

  • Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers: Zur Ver­hin­de­rung des Umsatz­steu­er­be­trugs wird wie­der ein­mal die Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft aus­ge­wei­tet. Zukünf­tig gilt die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers auch für die Leis­tun­gen von Gebäu­de­rei­ni­gern an Unter­neh­men aus der­sel­ben Bran­che und gene­rell für die Lie­fe­rung von Indus­trie­schrott, Alt­me­tal­len und sons­ti­gen Abfall­stof­fen sowie bei Anla­ge­gold. Umge­kehrt sind jetzt Restau­ra­ti­ons­leis­tun­gen an Bord von Schif­fen, Flug­zeu­gen und Zügen von der Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft aus­ge­nom­men.

  • Umsatz­steu­er­erklä­rung: Bei der Ein­kom­men-, Gewer­be- und Kör­per­schaft­steu­er wur­den Unter­neh­mer schon vor einem Jahr dazu ver­pflich­tet, die Erklä­run­gen für das Jahr 2011 und fol­gen­de elek­tro­nisch abzu­ge­ben. Die­se Ver­pflich­tung gilt nun auch für die Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung.

  • Bilan­zie­rung: Für das abge­lau­fe­ne Jahr (alle ab dem 1. Janu­ar 2010 begin­nen­den Geschäfts­jah­re) sind zum ers­ten Mal die Ände­run­gen im Bilanz­recht durch das Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz für alle Unter­neh­men ver­bind­lich. Frei­wil­lig konn­ten die Ände­run­gen schon ein Jahr frü­her ange­wen­det wer­den.

  • AfA auf ein­ge­leg­te Wirt­schafts­gü­ter: Die Grund­la­ge für die AfA auf ein­ge­leg­te Wirt­schafts­gü­ter, die vor­her zur Erzie­lung von Über­schus­s­ein­künf­ten im Pri­vat­ver­mö­gen gedient haben, ist zukünf­tig der Wert, mit dem das Wirt­schafts­gut ein­ge­legt wird, abzüg­lich bereits vor­ge­nom­me­ner Abschrei­bun­gen. Bis­her wur­den die vor­ge­nom­me­nen Abschrei­bun­gen von den Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten abge­zo­gen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat zu die­sem The­ma bereits ein aus­führ­li­ches Schrei­ben mit Vor­ga­ben für ver­schie­de­ne Kon­stel­la­tio­nen ver­öf­fent­licht.

  • Fina­le Ent­nah­me oder Betriebs­auf­ga­be: Die Theo­rie der fina­len Ent­nah­me, die der Bun­des­fi­nanz­hof vor zwei Jah­ren ver­wor­fen hat­te, wird nun rück­wir­kend im Gesetz fest­ge­schrie­ben. Dem­nach muss ein Unter­neh­mer, der sei­nen inlän­di­schen Betrieb ins Aus­land ver­legt und dort fort­führt, die im Betriebs­ver­mö­gen ange­sam­mel­ten stil­len Reser­ven — wie bei einer Betriebs­auf­ga­be — sofort auf­de­cken und ver­steu­ern. Glei­ches gilt, wenn nur ein­zel­ne Wirt­schafts­gü­ter in Zukunft einer aus­län­di­schen Betriebs­stät­te zuzu­ord­nen sind. Bei Ver­la­ge­rung des Betriebs oder Wirt­schafts­guts in einen ande­ren EU/E­WR-Staat kann die fäl­li­ge Steu­er auf Antrag zins­los in fünf glei­chen Jah­res­ra­ten gezahlt wer­den.

  • Halb-/Teil­ab­zugs­ver­bot: Ein­künf­te aus Betei­li­gun­gen unter­lie­gen dem Halb- bzw. Teil­ein­kunfts­prin­zip, ent­spre­chen­de Ver­lus­te dem Halb- bzw. Teil­ab­zugs­ver­bot. Kommt es aller­dings gar nicht erst zu Ein­nah­men und die Betei­li­gung wird mit Ver­lust liqui­diert, sah der Bun­des­fi­nanz­hof kei­nen Grund für ein antei­li­ges Abzugs­ver­bot. Mehr­fach haben die Rich­ter zuguns­ten der Steu­er­zah­ler den vol­len Steu­er­ab­zug der Liqui­da­ti­ons­ver­lus­te zuge­las­sen. Nun wur­de die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung gesetz­lich ver­an­kert, nach der für die Anwen­dung des Halb- oder Teil­ab­zugs­ver­bots die Absicht zur Erzie­lung von Ein­nah­men bereits aus­reicht. Die Neu­re­ge­lung gilt für alle Anteils­ver­käu­fe ab dem 1. Janu­ar 2011.

  • Leis­tungs­ort im Dritt­land: Um eine Dop­pel­be­steue­rung mit Umsatz­steu­er zu ver­mei­den, gibt es eini­ge Kor­rek­tu­ren beim Leis­tungs­ort von Dienst­leis­tun­gen in Dritt­län­dern (Nicht-EU/E­WR-Staa­ten). Das betrifft zum einen Dienst­leis­tun­gen im Bereich Güter­be­för­de­rung, Be- und Ent­la­dung, Rei­se­vor­leis­tun­gen sowie Arbei­ten an oder Begut­ach­tun­gen von beweg­li­chen Gegen­stän­den für ande­re Unter­neh­mer. Hier galt bis­her der Sitz des Leis­tungs­emp­fän­gers als Leis­tungs­ort, womit die Leis­tung sowohl in Deutsch­land als auch im Dritt­land umsatz­steu­er­pflich­tig sein konn­te. Nun gilt die Leis­tung als im Dritt­land aus­ge­führt, wenn sie auch dort genutzt wird. Ver­gleich­ba­res gilt nun bei Inter­net- und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer mit EU-Wohn­sitz, die in einem Dritt­land genutzt wer­den.

  • Mes­sen, Kunst und Kul­tur: Leis­tun­gen im Bereich Kul­tur, Kunst, Wis­sen­schaft, Unter­richt und Sport wer­den nur noch dann am Ort der Leis­tung erbracht, wenn sie für Nicht­un­ter­neh­mer bestimmt sind. Leis­tun­gen für den unter­neh­me­ri­schen Bereich gel­ten dage­gen am Sitz des Leis­tungs­emp­fän­gers als erbracht. Etwas ande­res gilt jedoch für Ein­tritts­gel­der zu Mes­sen, Aus­stel­lun­gen und kul­tu­rel­len Ver­an­stal­tun­gen: Hier gilt als Ort der Leis­tung auch für den unter­neh­me­ri­schen Bereich der Ort, an dem die Ver­an­stal­tung tat­säch­lich durch­ge­führt wird.

  • Erwerbs­schwel­le: Ein “Halb­un­ter­neh­mer” (Unter­neh­mer, die nur umsatz­steu­er­freie Umsät­ze aus­füh­ren und Klein­un­ter­neh­mer) kann auf die Anwen­dung der Erwerbs­schwel­le bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwer­ben nun ein­fa­cher ver­zich­ten. Statt den Ver­zicht gegen­über dem Finanz­amt zu erklä­ren, genügt es jetzt, dem Lie­fe­ran­ten die eige­ne USt­IdNr mit­zu­tei­len. In die­sem Fall ist die Lie­fe­rung umsatz­steu­er­frei und der Erwer­ber muss den Vor­gang dann selbst der Umsatz­steu­er unter­wer­fen.

  • Insol­venz­ver­fah­ren: Meh­re­re Ände­run­gen der Insol­venz­ord­nung stär­ken den Fis­kus als Gläu­bi­ger. Vor allem gel­ten Ver­bind­lich­kei­ten aus dem Steu­er­schuld­ver­hält­nis, die nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ent­ste­hen, jetzt als Mas­se­ver­bind­lich­keit. Außer­dem kann ein Insol­venz­an­trag nicht mehr allein dadurch abge­wen­det wer­den, dass die dem Antrag zugrun­de lie­gen­de For­de­rung begli­chen wird.

  • Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­ben: Soweit beim Über­gang vom Anrech­nungs- zum Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren Kör­per­schaft­steu­er­min­de­rungs­po­ten­zi­al ver­lo­ren ging, wird nun gemäß dem Auf­trag des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts für alle noch nicht bestands­kräf­ti­gen Fäl­le eine Kor­rek­tur vor­ge­nom­men.

  • E-Bilanz: Die Ein­füh­rung der Pflicht zur elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung der Bilanz an das Finanz­amt wur­de um ein Jahr ver­scho­ben. Sie gilt nun erst­ma­lig für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2011 begin­nen.

  • Ver­äu­ße­rungs­ge­winn: Bei außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten, für die der “hal­be” Steu­er­satz gilt, wird der Min­dest­steu­er­satz auf den aktu­el­len Ein­gangs­steu­er­satz von 14 % abge­senkt.

  • Gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Zin­sen: Im Gewer­be­steu­er­ge­setz gibt es eine Aus­nah­me­re­ge­lung bei der Hin­zu­rech­nung von Zin­sen für Finanz­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men. Die Aus­nah­me­re­ge­lung gilt zwar schon rück­wir­kend ab 2008, aber ab 2011 gibt es zusätz­lich die Vor­ga­be, dass min­des­tens 50 % der Umsät­ze aus Finanz­dienst­leis­tun­gen stam­men müs­sen.

  • Ener­gie- und Strom­steu­er: Die Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen für ener­gie­in­ten­si­ve Unter­neh­men wer­den in meh­re­ren Punk­ten abge­senkt. Neben einer Erhö­hung des ermä­ßig­te Steu­er­sat­zes steigt auch der Sockel­be­trag, der für eine Ent­las­tung min­des­tens erreicht wer­den muss, von 205,00 auf 250,00 Euro (Ener­gie­steu­er) bzw. von 512,50 auf 1.000,00 Euro (Strom­steu­er), und die Erstat­tungs­an­sprü­che wer­den von 95 % auf 90 % redu­ziert.