Bücher als Arbeitsmittel

Das Finanzamt darf seine Anforderungen an die berufliche Nutzung von Fachliteratur nicht übertreiben.

Zu den steu­er­lich abzugs­fä­hi­gen Arbeits­mit­teln gehö­ren auch Zeit­schrif­ten und Bücher, wenn die Lite­ra­tur aus­schließ­lich oder zumin­dest weit­aus über­wie­gend beruf­lich genutzt wird. Im Fall eines Leh­rers hat der Bun­des­fi­nanz­hof dem Kon­troll­trieb des Finanz­amts Gren­zen gesetzt, das eine detail­lier­te Auf­stel­lung über die Unter­richts­stun­den haben woll­te, für das die ein­zel­nen Bücher ver­wen­det wur­den.

Die Eigen­schaft eines Buchs als Arbeits­mit­tel hängt dem­nach nicht aus­schließ­lich davon ab, in wel­chem Umfang und in wel­cher Häu­fig­keit der Inhalt Ein­gang in den Unter­richt gefun­den hat. Auch die Ver-wen­dung der Lite­ra­tur zur Unter­richts­vor- und -nach­be­rei­tung oder die Anschaf­fung von Büchern und Zeit­schrif­ten für eine Unter­richts­ein­heit, die nicht abge­hal­ten wor­den ist, kann eine aus­schließ­li­che oder zumin­dest weit­aus über­wie­gen­de beruf­li­che Nut­zung der Lite­ra­tur begrün­den. Dass der Leh­rer auch ein nach­ge­wie­se­nes außer­schu­li­sches Inter­es­se an den­sel­ben The­men hat, ist noch kein Grund, die beruf­li­che Ver­an­las­sung in Fra­ge zu stel­len.