AfA-Nachholung auf nicht erfasstes Betriebsvermögen

Notwendiges Betriebsvermögen nicht rechtzeitig zu erfassen, kann teuer werden, denn eine Nachholung der AfA auf die abgelaufenen Zeiträume ist nicht möglich.

Grund­sätz­lich besteht die Pflicht, die Abschrei­bung (AfA) auf ein Wirt­schafts­gut in jedem Jahr vor­zu­neh­men. Aus­nahms­wei­se kann die AfA auch in einem spä­te­ren Jahr nach­ge­holt wer­den, falls sie ein­mal pflicht­wid­rig unter­las­sen wur­de. Das gilt aller­dings nicht für ein Wirt­schafts­gut, das erst ver­spä­tet als not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen erfasst wird. In die­sem Fall muss das Wirt­schafts­gut näm­lich gleich mit dem Wert ein­ge­bucht wer­den, den es zu die­sem Zeit­punkt hät­te, wenn die AfA von Anfang an ord­nungs­ge­mäß vor­ge­nom­men wor­den wäre. Dass das nicht nur für Bilan­zie­rer, son­dern auch für die Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung gilt, hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt aus­drück­lich fest­ge­stellt.