Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Gegen die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ist ein neues Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

Im letz­ten Som­mer hat der Bun­des­fi­nanz­hof uner­war­tet die Steu­er­pflicht von Erstat­tungs­zin­sen in den meis­ten Fäl­len ver­neint, wor­auf das Finanz­mi­nis­te­ri­um prompt eine Geset­zes­än­de­rung initi­ier­te, die das Urteil rück­wir­kend wie­der aus­he­bel­te. Mitt­ler­wei­le liegt die ers­te Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Müns­ter dazu vor, das kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken gegen die rück­wir­ken­de Ände­rung hat. Die Revi­si­on zu einem wei­te­ren Ver­fah­ren ist beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig, aller­dings kann sich auf die­ses Ver­fah­ren bei einem Aus­set­zungs­an­trag vor­erst nur beru­fen, wer bereits vor dem 14. Dezem­ber einen Steu­er­be­scheid für die Erstat­tungs­zin­sen erhal­ten hat.