Leichterer Steuerabzug von Behandlungskosten

Sowohl bei den Voraussetzungen als auch bei den möglichen Behandlungsformen hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert.

Ob eine ärzt­li­che Behand­lung die Gesund­heits­be­schwer­den lin­dert, lässt sich im Vor­hin­ein nur schwer sagen. Ein­fa­cher zu beant­wor­ten ist da schon die Fra­ge, ob sie zumin­dest die Steu­er­last lin­dert. Dass die­se Fra­ge nun noch öfter zum Vor­teil der Steu­er­zah­ler beant­wor­tet wer­den kann, ist zwei Ent­schei­dun­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs zu ver­dan­ken.

Erleich­te­rung kommt vor allem beim häu­figs­ten Stein des Ansto­ßes für einen Streit zwi­schen Steu­er­zah­ler und Finanz­amt, dem Nach­weis der Not­wen­dig­keit der krank­heits­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen. Bis­her ver­langt das Finanz­amt näm­lich vor dem Behand­lungs­be­ginn oder ande­ren krank­heits­be­ding­ten Aus­ga­ben ein amts- oder ver­trau­ens­ärzt­li­ches Attest oder ein ver­gleich­ba­res Gut­ach­ten eines ande­ren öffent­lich-recht­li­chen Trä­gers. An die­ser Anfor­de­rung schei­tern vor allem die Pati­en­ten, denen erst spä­ter bewusst wird, dass die Kos­ten steu­er­lich abzugs­fä­hig sein könn­ten oder dass die Kos­ten am Ende deut­lich höher als erwar­tet sein wer­den.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung geän­dert, auf die sich das Finanz­amt mit sei­ner strik­ten Anfor­de­rung nach einem Attest vor Behand­lungs­be­ginn beru­fen konn­te. Ein amts­ärzt­li­ches Gut­ach­ten ist damit nun nicht mehr zwin­gend erfor­der­lich, aber trotz­dem emp­feh­lens­wert — wor­auf auch der Bun­des­fi­nanz­hof aus­drück­lich hin­weist. Ein amts­ärzt­li­ches Gut­ach­ten wird näm­lich auch wei­ter­hin der sichers­te Weg blei­ben, das Finanz­amt von der Not­wen­dig­keit der Aus­ga­ben zu über­zeu­gen.

Gelingt das nicht, bleibt nur noch die Kla­ge beim Finanz­ge­richt. Dort ste­hen jetzt zwar alle Mit­tel offen, um das Gericht von der Not­wen­dig­keit der Kos­ten zu über­zeu­gen, aber der Bun­des­fi­nanz­hof hat auch bereits erklärt, dass ein Attest des behan­deln­den Arz­tes allein noch kei­ne beson­ders hohe Beweis­kraft hat. Regel­mä­ßig wird das Finanz­ge­richt zusätz­lich ein neu­tra­les Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­ho­len müs­sen, und wenn das nega­tiv aus­fällt oder der Sach­ver­stän­di­ge schlicht die medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on der Behand­lung im Nach­hin­ein nicht mehr ver­läss­lich fest­stel­len kann, bleibt der Steu­er­zah­ler neben den Behand­lungs­kos­ten auch noch auf hohen Ver­fah­rens­kos­ten sit­zen.

Neben die­ser steu­er­zah­ler­freund­li­chen Ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof auch den Kata­log abzugs­fä­hi­ger Aus­ga­ben erwei­tert, denn selbst medi­zi­nisch oder natur­heil­kund­lich nicht aner­kann­te Behand­lungs­me­tho­den kön­nen unter geeig­ne­ten Umstän­den steu­er­lich abzugs­fä­hig sein. So hat der Bun­des­fi­nanz­hof im Fall einer Frau ent­schie­den, die sich für eine immun­bio­lo­gi­sche Krebs­ab­wehrthe­ra­pie ent­schie­den hat, weil ihre Krebs­er­kran­kung mit schul­me­di­zi­ni­schen Metho­den nicht mehr heil­bar war.

Kon­kret sagt der Bun­des­fi­nanz­hof, dass auch Krank­heits­kos­ten zwangs­läu­fig ent­ste­hen kön­nen, denen es an der Eig­nung zur Hei­lung oder Lin­de­rung man­gelt — was nor­ma­ler­wei­se Vor­aus­set­zung für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist. Das gilt jedoch nur, wenn der Pati­ent an einer Erkran­kung mit einer begrenz­ten Lebens­er­war­tung lei­det, die nicht mehr auf eine kura­ti­ve Behand­lung anspricht, und es gilt selbst dann, wenn sich der Pati­ent für eine schul­me­di­zi­nisch oder natur­heil­kund­lich nicht aner­kann­te Heil­me­tho­de ent­schei­det. Nicht mehr abzugs­fä­hig sind Auf­wen­dun­gen aller­dings dann, wenn die Behand­lung von einer Per­son vor­ge­nom­men wird, die nicht zur Aus­übung der Heil­kun­de zuge­las­sen ist.

Schließ­lich hat der Bun­des­fi­nanz­hof noch fest­ge­stellt, dass der Ver­zicht auf die Inan­spruch­nah­me von staat­li­chen Trans­fer­leis­tun­gen den Abzug von Krank­heits­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung nicht ver­hin­dert. Dabei ging es um eine Mut­ter, die einen Antrag auf staat­li­che Über­nah­me der Schul­kos­ten für eine Pri­vat­schu­le mit inte­grier­tem Leg­asthe­nie­zen­trum nicht bis zum Schluss wei­ter­ver­folgt hat. Die Rich­ter haben durch­aus zurecht das Finanz­amt dar­an erin­nert, dass es wider­sin­nig wäre, auf der einen Sei­te dem Bür­ger das für die Bestrei­tung sei­ner eige­nen Exis­tenz erfor­der­li­che Ein­kom­men durch Besteue­rung zu ent­zie­hen, um ihm dann in einem zwei­ten Schritt durch staat­li­che Leis­tun­gen sein wirt­schaft­li­ches Dasein zu sichern.