Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers

Nachdem nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, arbeiten die Finanzämter jetzt alte Steuererklärungen hinsichtlich der Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers auf.

Nach der Neu­re­ge­lung durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 sind ab 2007 Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nun auch dann abzieh­bar, wenn für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, wobei der Abzugs­be­trag dann auf 1.250 Euro begrenzt ist. Die Finanz­äm­ter wer­den die betrof­fe­nen und nicht bestands­kräf­ti­gen Beschei­de soweit wie mög­lich von Amts wegen ändern.

Soweit Beschei­de für vor­läu­fig erklärt wur­den, ist dies aber bei­spiels­wei­se dann nicht mög­lich, wenn in der Steu­er­erklä­rung kei­ne Aus­ga­ben für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gel­tend gemacht wor­den sind. Die Betrof­fe­nen soll­ten daher den Finanz­äm­tern alle Anga­ben über­mit­teln, die für die Berück­sich­ti­gung ent­spre­chen­der Auf­wen­dun­gen dem Grun­de und der Höhe nach erfor­der­lich sind, und zugleich die Auf­wen­dun­gen nach­wei­sen oder glaub­haft machen. Die Finanz­äm­ter prü­fen dann im Ein­zel­fall, ob und ggf. inwie­weit die vor­läu­fi­gen Steu­er- und Fest­stel­lungs­be­schei­de zu ändern sind. Soweit Beschei­de für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab 2007 end­gül­tig und ohne Nach­prü­fungs­vor­be­halt ergan­gen und nicht mehr anfecht­bar sind, schei­det eine nach­träg­li­che Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer aller­dings aus.