Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilien

Weil die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist teilweise verfassungswidrig war, hat die Finanzverwaltung jetzt geregelt, wie in den noch offenen Fällen zu verfahren ist.

Letz­ten Som­mer hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den, dass die rück­wir­ken­de Ver­län­ge­rung der Spe­ku­la­ti­ons­frist bei Immo­bi­li­en von zwei auf zehn Jah­ren dann ver­fas­sungs­wid­rig ist, wenn auch die Wert­zu­wäch­se besteu­ert wer­den, die noch vor der Ver­kün­dung der Ände­rung steu­er­frei hät­ten rea­li­siert wer­den kön­nen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun erläu­tert, wie die­se Ent­schei­dung in der Pra­xis zu hand­ha­ben ist.

Wur­de die Immo­bi­lie vor dem 1. April 1999 ver­kauft, ist der Wert­zu­wachs steu­er­frei. Bei einem spä­te­ren Ver­kauf kommt es dar­auf an, ob die alte Zwei­jah­res­frist am 31. März 1999 bereits abge­lau­fen war. Ist das nicht der Fall, dann ist der vol­le Wert­zu­wachs steu­er­pflich­tig, andern­falls muss der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn auf­ge­teilt wer­den. Ver­ein­fa­chend wird der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn dazu line­ar auf die Gesamt­be­sitz­zeit auf­ge­teilt, und nur der Anteil besteu­ert, der auf die Besitz­zeit nach dem 31. März 1999 ent­fällt. Der Steu­er­zah­ler hat aller­dings die Mög­lich­keit, dem Finanz­amt nach­zu­wei­sen, dass der steu­er­freie Wert­zu­wachs vor der Ver­kün­dung der Geset­zes­än­de­rung höher aus­ge­fal­len ist.