Umsatzsteuer auf Snacks und Catering-Dienste

Der Europäische Gerichtshof meint, dass Imbissstände keine Dienstleistung erbringen, sondern nur Nahrungsmittel liefern.

Vor einem guten Jahr hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof in meh­re­ren Fäl­len beim Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) ange­fragt, ob die­se nach der EU-Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie jeweils als Lie­fe­rung von Spei­sen und Geträn­ken oder als sons­ti­ge Leis­tung anzu­se­hen sind. Es ging dabei um die Betrei­ber ver­schie­de­ner Imbiss­bu­den, Kinos und eines Par­ty­ser­vices. Das Finanz­amt woll­te in allen Fäl­len den Ver­kauf von Snacks als Dienst­leis­tung ein­stu­fen und dem vol­len Umsatz­steu­er­satz unter­wer­fen. Mit Ein­schrän­kun­gen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um im Fall von Kinos, Sport­hal­len und Sta­di­en im Som­mer letz­ten Jah­res bereits einen Rück­zie­her gemacht und unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen den ermä­ßig­ten Steu­er­satz zuge­las­sen.

Der EuGH hat jetzt ent­schie­den, dass auch bei den Imbiss­bu­den eine Lie­fe­rung von Nah­rungs­mit­teln vor­liegt und die Dienst­leis­tungs­ele­men­te nur unter­ge­ord­ne­ten Cha­rak­ter haben. Die Bereit­stel­lung von Vor­rich­tun­gen, die einer beschränk­ten Zahl von Kun­den den Ver­zehr an Ort und Stel­le erlaubt, sei eine unter­ge­ord­ne­te Neben­leis­tung. Die Abga­be frisch zube­rei­te­ter Spei­sen oder Nah­rungs­mit­tel zum sofor­ti­gen Ver­zehr an Imbiss­stän­den oder -wagen oder in Kino­foy­ers ist daher eine Lie­fe­rung von Gegen­stän­den, wenn eine qua­li­ta­ti­ve Prü­fung des gesam­ten Umsat­zes ergibt, dass die Dienst­leis­tungs­ele­men­te, die der Lie­fe­rung der Nah­rungs­mit­tel vor­aus- und mit ihr ein­her­ge­hen, nicht über­wie­gen.

Ledig­lich im Fall des Par­ty­ser­vices sieht der EuGH so gra­vie­ren­de Dienst­leis­tungs­ele­men­te im Zusam­men­hang mit der Nah­rungs­lie­fe­rung, dass von einer Dienst­leis­tung aus­zu­ge­hen sei. Es ist nun zu erwar­ten, dass das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um im Hin­blick auf die Ent­schei­dung des EuGH schon bald sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen zum Ver­kauf von Spei­sen und Geträn­ken über­ar­bei­ten wird.