Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof lässt jetzt auch eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen zum Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung zu.

Der Bun­des­fi­nanz­hof setzt sei­ne steu­er­zah­ler­freund­li­che Recht­spre­chung beim Steu­er­ab­zug von Behand­lungs­kos­ten fort: Wie schon das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen zuvor lässt er die Auf­wen­dun­gen für eine hete­ro­lo­ge künst­li­che Befruch­tung zum Abzug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu. Bis­her waren nur Kos­ten für eine homo­lo­ge künst­li­che Befruch­tung abzieh­bar, bei der der Spen­der­sa­men vom eige­nen Ehe­mann kommt. Im Streit­fall wäre der Ehe­mann jedoch auch mit ärzt­li­cher Behand­lung nicht zeu­gungs­fä­hig gewe­sen, sodass nur eine hete­ro­lo­ge Befruch­tung mit Spen­der­sa­men mög­lich war. Damit ändert der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung, denn in einem zwölf Jah­re alten Urteil hat­te er den Abzug bei einer hete­ro­lo­gen Befruch­tung noch aus­ge­schlos­sen, weil sie nicht dazu die­ne, die Erkran­kung des Man­nes zu hei­len oder zu lin­dern. Stimmt zwar, mei­nen die Rich­ter jetzt, aber die Kin­der­lo­sig­keit, die die Fol­ge der Erkran­kung ist, wird durch die Befruch­tung immer­hin besei­tigt.