Vorsteuerabzug bei geplanter Entnahme ausgeschlossen

Der Bundesfinanzhof will jetzt Leistungen nicht mehr zum Vorsteuerabzug zulassen, wenn die Leistung von Anfang an für eine unentgeltliche Entnahme vorgesehen ist.

Beab­sich­tigt ein Unter­neh­mer bereits beim Bezug einer Leis­tung, die bezo­ge­ne Leis­tung nicht für sei­ne wirt­schaft­li­che Tätig­keit, son­dern aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für eine unent­gelt­li­che Ent­nah­me zu ver­wen­den, ist er nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt. Das gilt auch dann, wenn er mit die­ser Ent­nah­me mit­tel­bar Zie­le ver­folgt, die ihn zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen.

Mit zwei Urtei­len zu die­sem The­ma ändert der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung, nimmt aber zumin­dest in einem der bei­den Fäl­le eine Ein­schrän­kung vor. Es geht dabei um Aus­ga­ben für einen Betriebs­aus­flug. Zwar ist der Unter­neh­mer aus Leis­tun­gen für Betriebs­aus­flü­ge, die aus­schließ­lich und unmit­tel­bar dem pri­va­ten Bedarf des Per­so­nals die­nen, im Regel­fall auch dann nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, wenn er mit­tel­bar beab­sich­tigt, durch den Betriebs­aus­flug das Betriebs­kli­ma zu ver­bes­sern. Anders sieht es aber dann aus, wenn es sich im Ver­hält­nis des Unter­neh­mers zum Betriebs­an­ge­hö­ri­gen um eine soge­nann­te Auf-merk­sam­keit han­delt, was bei Betriebs­aus­flü­gen und ande­ren Betriebs­ver­an­stal­tun­gen bis zu einem Brut­to­be­trag von 110 Euro der Fall ist. Für ande­re Auf­merk­sam­kei­ten liegt die Frei­gren­ze bei 40 Euro.