Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze beim Verkauf von Anteilen

Das Bundesfinanzministerium hat Richtlinien erlassen, wie die teilweise verfassungswidrige Besteuerung von Anteilsverkäufen nach der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in den noch offenen Fällen abzuwickeln ist.

Für die Absen­kung der Wesent­lich­keits­gren­ze bei der Ver­äu­ße­rung von Antei­len an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft von 25 % auf 10 % sieht das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Rück­wir­kung, soweit auch älte­re Wert­stei­ge­run­gen erfasst wer­den. Wert­stei­ge­run­gen, die bis zur Ver­kün­dung des Geset­zes ent­stan­den sind, müs­sen steu­er­frei blei­ben, falls sie nach der alten Rechts­la­ge steu­er­frei hät­ten rea­li­siert wer­den kön­nen. Auch dazu hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt Richt­li­ni­en für die Hand­ha­bung in der Pra­xis her­aus­ge­ge­ben, die im Wesent­li­chen den Vor­ga­ben für Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne aus Immo­bi­li­en ent­spre­chen, aber wegen der Berück­sich­ti­gung vor­über­ge­hen­der Wert­min­de­run­gen und ande­rer Fak­to­ren etwas umfang­rei­cher aus­fal­len. Außer­dem wird gere­gelt, dass die Vor­ga­ben eben­so für die spä­te­re Absen­kung der Wesent­lich­keits­gren­ze auf 1 % gel­ten.