Rechtsformwahl für Existenzgründer

Nach der Steuerreform ist die GmbH nicht lukrativer als ein Einzelunternehmen, auch wenn oft das Gegenteil behauptet wird.

Es wird behaup­tet, dass eine GmbH weni­ger Steu­ern als ein Ein­zel­un­ter­neh­men oder eine Per­so­nen­ge­sell­schaft zahlt. Ohne eine Berück­sich­ti­gung der Gewer­be­steu­er beträgt die Steu­er­be­las­tung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft 25 % Kör­per­schaft­steu­er und 5,5% Soli­da­ri­täts­zu­schlag, das ergibt zusam­men 26,375 %. Die­ser Steu­er­satz gilt jedoch nur für ein­be­hal­te­ne Gewin­ne, der Steu­er­satz steigt an, weil aus­ge­schüt­te­te Gewin­ne sowohl auf Sei­ten der Gesell­schaft als auch auf Sei­ten der Anteils­eig­ner besteu­ert wird.

Die Belas­tung mit Kör­per­schaft­steu­er, Ein­kom­men­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag beträgt ins­ge­samt 45,21%. Dem steht die Spit­zen­steu­er­be­las­tung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens mit 42,168% gegen­über. Der Steu­er­satz ergibt sich aus 48,5% Ein­kom­men­steu­er, 2,6675 Soli­da­ri­täts­zu­schlag und einer Gewer­be­steu­er­ent­las­tung in Höhe von 9 %. Beach­tet man fer­ner, dass der Durch­schnitts­steu­er­satz nied­ri­ger ist als der Spit­zen­steu­er­satz, weil die Steu­er­be­las­tung mit der Höhe der erziel­ten Ein­künf­te ansteigt, so fällt der Steu­er­vor­teil eines Ein­zel­un­ter­neh­mens oder einer Per­so­nen­ge­sell­schaft gegen­über einer Kapi­tal­ge­sell­schaft noch deut­lich höher aus. Die­ser Steu­er­vor­teil kann auch nicht durch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge aus­ge­gli­chen wer­den, da auf Gehäl­ter kei­ne Gewer­be­steu­er ange­rech­net wird.

Ver­ein­facht kann man sagen, eine Kapi­tal­ge­sell­schaft ist güns­ti­ger, wenn Gewin­ne für Inves­ti­tio­nen in der Kapi­tal­ge­sell­schaft zurück­ge­hal­ten wer­den sol­len, ein Ein­zel­un­ter­neh­men oder eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ist güns­ti­ger, wenn der Unter­neh­mer von den Gewin­nen leben muss. Die Vor­tei­le bei­der Besteue­rungs­for­men kön­nen in der GmbH & Co. KG mit­ein­an­der kom­bi­niert wer­den. In der GmbH wer­den die Gewin­ne für Inves­ti­tio­nen ange­sam­melt, aus der KG bezie­hen die Kom­man­di­tis­ten durch Ent­nah­men ihre Ein­künf­te für den Lebens­un­ter­halt.