Eigentum der Mitarbeiter

Ein Arbeitgeber steht gegenüber dem Eigentum seiner Mitarbeiter in der Verantwortung. Dies gilt auch für deren Fahrzeuge auf dem Firmenparkplatz.

Der Arbeit­ge­ber hat gegen­über sei­nen Mit­ar­bei­tern eine Für­sor­ge­pflicht. Er muss das Eigen­tum sei­ner Mit­ar­bei­ter schüt­zen. Dies gilt für Gegen­stän­de, wel­che die Mit­ar­bei­ter zur Arbeit mit­brin­gen. Er muss geeig­ne­te Vor­keh­run­gen gegen Dieb­stäh­le tref­fen. Stellt er Park­plät­ze zur Ver­fü­gung, so müs­sen die­se ver­kehrs­si­cher sein. Der Arbeit­ge­ber haf­tet jedoch nicht für Ver­kehrs­un­fäl­le auf dem Fir­men­park­platz. Er hat nur für die Ver­kehrs­si­cher­heit des Gelän­des ein­zu­tre­ten. Der Arbeit­ge­ber haf­tet auch nicht für Schä­den, die von Drit­ten, z.B. von einem Sub­un­ter­neh­mer oder von einem Unter­neh­men, das Repa­ra­tur­ar­bei­ten auf dem Fir­men­ge­län­de aus­führt, ange­rich­tet wer­den.