Ausländischer Geschäftsführer

Auch wenn sich einzelne Gerichte sträuben, einen Ausländer als Geschäftsführer einer GmbH einzutragen, ist dies prinzipiell auch ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis möglich.

In der Ver­gan­gen­heit haben ver­schie­dent­lich Gerich­te die Ein­tra­gung eines Aus­län­ders als Geschäfts­füh­rer einer deut­schen GmbH im Han­dels­re­gis­ter mit der Begrün­dung abge­lehnt, dass Aus­län­der, die sich nicht auf die Nie­der­las­sungs­frei­heit nach EU-Recht beru­fen kön­nen, nicht zum stän­di­gen Auf­ent­halt in Deutsch­land berech­tigt sei­en. Sie könn­ten daher ihre Auf­ga­ben als Geschäfts­füh­rer nicht lau­fend wahr­neh­men.

Dem­ge­gen­über hat jetzt das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a.M. ent­schie­den: Aus­län­der, die kei­ner Visums­pflicht unter­lie­gen und sich daher jeder­zeit bis zu 3 Mona­ten in der Bun­des­re­pu­blik auf­hal­ten dür­fen, kön­nen, ohne dass eine Auf­ent­halts- und Arbeits­er­laub­nis vor­liegt, in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Das Han­dels­re­gis­ter durf­te somit kei­ne Beschei­ni­gung der Aus­län­der­be­hör­de ver­lan­gen, dass der aus­län­di­sche Geschäfts­füh­rer jeder­zeit in die Bun­des­re­pu­blik ein­rei­sen dür­fe. Die pri­vi­le­gier­ten Staa­ten erge­ben sich aus der Anla­ge I zur Durch­füh­rungs­ver­ord­nung zum Aus­län­der­ge­setz.