Umwandlungen sind unschädlich für Erbschaftsteuervergünstigung

Weder eine Rechtsformumwandlung oder Verschmelzung noch ein Anteilstausch verletzen den Gedanken der Behaltensfristregelung und sind damit unschädlich für die Erbschaftsteuervergünstigung.

Weil ein Erbe inner­halb der — nach altem Recht fünf­jäh­ri­gen — Behal­tens­frist die geerb­ten Betrie­be teil­wei­se einer Rechts­formum­wand­lung unter­zog, mit­ein­an­der ver­schmolz und schließ­lich im Rah­men eines Anteil­s­tau­sches in eine ande­re Gesell­schaft ein­brach­te, woll­te das Finanz­amt nach­träg­lich die Steu­er­ver­güns­ti­gung für Betriebs­ver­mö­gen strei­chen. Min­des­tens der Anteil­s­tausch ent­sprä­che einer steu­er­schäd­li­chen Ver­äu­ße­rung. Das sieht der Bun­des­fi­nanz­hof anders: Mög­li­cher­wei­se han­delt es sich zwar zivil- und ertrag­steu­er­lich um eine Ver­äu­ße­rung, aber prak­tisch sei­en sol­che rei­nen Umstruk­tu­rie­run­gen kei­ne Ver­äu­ße­run­gen im Sin­ne der Behal­tens­frist­re­ge­lung.