Pünktliche Zahlung zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Die Bundesagentur darf die freiwillige Arbeitslosenversicherung auch ohne weitere Mahnung beenden, wenn die Beiträge mehr als drei Monate überfällig sind.

Wer arbeits­los ist und sich selbst­stän­dig macht, kann die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung frei­wil­lig fort­set­zen, um Ansprü­che auf Arbeits­lo­sen­geld zu erhal­ten. Der Bei­tritt zur frei­wil­li­gen Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung muss nicht nur inner­halb von drei Mona­ten nach Beginn der Tätig­keit erfol­gen, auch die Bei­trä­ge müs­sen regel­mä­ßig bezahlt wer­den. Sind die Bei­trä­ge für mehr als drei Mona­te über­fäl­lig, endet die Mit­glied­schaft in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung auto­ma­tisch. Die Arbeits­agen­tur darf das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis dann näm­lich auch ohne vor­he­ri­ge Mah­nung been­den.

Dem Bun­des­so­zi­al­ge­richt genügt ein ent­spre­chen­der Hin­weis auf die Fol­gen des Zah­lungs­ver­zugs im Merk­blatt das der Exis­tenz­grün­der bei sei­ner Anmel­dung erhält. Eine Betreu­ungs­pflicht über die Infor­ma­ti­on im Merk­blatt hin­aus besteht für die Arbeits­agen­tur nicht. Auch die Krank­heit des Exis­tenz­grün­ders ent­bin­det ihn nicht davon, an die regel­mä­ßi­ge Zah­lung der Bei­trä­ge zu den­ken. Er hät­te eben einen Dau­er­auf­trag ein­rich­ten oder eine Ein­zugs­er­mäch­ti­gung ertei­len sol­len, um die regel­mä­ßi­ge und recht­zei­ti­ge Zah­lung sicher­zu­stel­len, meint das Bun­des­so­zi­al­ge­richt.