Sachbezug per Gutschein vereinfacht

In mehreren Fällen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum Sachbezug geändert und schafft damit neuen Gestaltungsspielraum für die Zuwendung von Sachbezügen.

Arbeit­ge­ber kön­nen ihren Arbeit­neh­mern zusätz­lich zum Arbeits­lohn mit Sach­leis­tun­gen etwas Gutes tun. Die Sach­leis­tun­gen sind bis zu einem Betrag von 44 Euro pro Monat steu­er- und damit auch sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. In der Ver­gan­gen­heit gab es jedoch immer wie­der Streit zwi­schen Arbeit­ge­bern und den Finanz­äm­tern um die Fra­ge, ob eine bestimm­te Leis­tung nun ein Sach­be­zug oder steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn ist. Oft ging es dabei um Waren­gut­schei­ne, denn die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung dazu ist ein­deu­tig: Ein Gut­schein ist dann kein Sach­be­zug, wenn dar­auf neben der Bezeich­nung der abzu­ge­ben­den Ware oder Dienst­leis­tung ein anzu­rech­nen­der Betrag oder Höchst­be­trag ange­ge­ben ist.

Gera­de die­se Vor­ga­be erschwert aber die prak­ti­sche Hand­ha­bung erheb­lich, wie Ben­zin und Die­sel als bei Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern glei­cher­ma­ßen belieb­tes Bei­spiel für Sach­leis­tun­gen zei­gen: Weil der Kraft­stoff in der Regel nicht direkt vom Arbeit­ge­ber son­dern in des­sen Auf­trag von einer Tank­stel­le an den Arbeit­neh­mer abge­ge­ben wird, bleibt in der Regel nur die Mög­lich­keit, dies über Tank­gut­schei­ne und Tank­kar­ten abzu­wi­ckeln. Der Tank­gut­schein wie­der­um durf­te bis­her nicht über einen Betrag lau­ten, son­dern nur über eine bestimm­te Sprit­men­ge.

Doch die täg­lich schwan­ken­den Sprit­prei­se machen eine sol­che Anga­be zum Glücks­spiel: Ent­we­der liegt der Wert der ange­ge­be­nen Sprit­men­ge deut­lich unter der Frei­gren­ze von 44 Euro, oder aber die Gren­ze wird über­schrit­ten, und bei einer Über­schrei­tung von auch nur weni­gen Cent wird auto­ma­tisch der gesam­te Sach­be­zug steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn. Noch dif­fi­zi­ler sind auf den Arbeit­ge­ber aus­ge­stell­te Tank­kar­ten, denn hier wird die an den Arbeit­neh­mer abzu­ge­ben­de Sprit­men­ge noch öfter mit Höchst­be­trä­gen statt mit Höchst­men­gen ange­ge­ben.

Die­se Schwie­rig­kei­ten hat nun auch der Bun­des­fi­nanz­hof erkannt und ändert sei­ne Recht­spre­chung in einer Wei­se, die Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern das Leben deut­lich ver­ein­facht. Ob Bar­lohn oder ein Sach­be­zug vor­liegt, ent­schei­det sich jetzt allein nach dem Rechts­grund des Zuflus­ses, also danach, was der Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber bean­spru­chen kann. Es kommt nicht dar­auf an, auf wel­che Art und Wei­se der Arbeit­ge­ber den Anspruch erfüllt und sei­nem Arbeit­neh­mer den zuge­sag­ten Vor­teil ver­schafft.

Anders gesagt liegt ein Sach­be­zug nach der neu­en Recht­spre­chung immer dann vor, wenn der Arbeit­neh­mer ledig­lich die Sache selbst bean­spru­chen kann. Es spielt dann kei­ne Rol­le, ob der Arbeit­neh­mer die Sache unmit­tel­bar vom Arbeit­ge­ber bezieht oder ob der Arbeit­neh­mer die Sache von einem Drit­ten auf Kos­ten des Arbeit­ge­bers bezieht. Hat der Arbeit­neh­mer dage­gen einen Anspruch dar­auf, dass ihm sein Arbeit­ge­ber anstel­le der Sache einen Lohn in Höhe des Werts der Sach­be­zü­ge aus­be­zahlt, liegt grund­sätz­lich kein Sach­be­zug son­dern Bar­lohn vor. Das gilt auch dann, wenn sich der Arbeit­neh­mer für die Sache ent­schei­det. Ent­schei­dend ist also allein, ob ein Wahl­recht zwi­schen Sach­be­zug und Lohn besteht.

Die­se neue Sicht­wei­se zieht der Bun­des­fi­nanz­hof in sei­nen Ent­schei­dun­gen jetzt kon­se­quent durch. Das geht sogar soweit, dass der Bun­des­fi­nanz­hof auch dann einen Sach­be­zug unter­stellt, wenn der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer Geld mit der Auf­la­ge zuwen­det, den emp­fan­ge­nen Geld­be­trag nur in einer bestimm­ten Wei­se zu ver­wen­den. Die­se Form der abge­kürz­ten Leis­tungs­er­brin­gung erleich­tert die Betriebs­pra­xis erheb­lich, denn nun kann der Arbeit­ge­ber sogar auf die Aus­stel­lung von Gut­schei­nen ver­zich­ten und direkt eine Kos­ten­er­stat­tung vor­neh­men oder dem Arbeit­neh­mer den ent­spre­chen­den Betrag für den Ein­kauf von Waren oder Dienst­leis­tun­gen zuwen­den.

Wel­che Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten nun offen ste­hen, zei­gen die Urtei­le selbst. In allen vier fol­gen­den Fall­kon­stel­la­tio­nen geht der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt davon aus, dass grund­sätz­lich Sach­be­zug vor­liegt, der steu­er­frei bleibt, solan­ge die Frei­gren­ze von 44 Euro im Monat nicht über­schrit­ten wird:

  • Geschenk­gut­schein mit Höchst­be­trag: Der Arbeit­ge­ber beschenk­te sei­ne Arbeit­neh­mer zum Geburts­tag jeweils mit einem Geschenk­gut­schein einer Buch­han­dels­ket­te im Wert von 20 Euro.

  • Gut­schein nach Wahl des Arbeit­neh­mers: Der Arbeit­ge­ber war arbeits­ver­trag­lich unter ande­rem ver­pflich­tet, sei­nen Arbeit­neh­mern neben dem Gehalt einen regel­mä­ßi­gen Gut­scheins-, Waren- oder Dienst­leis­tungs­be­zug nach Wunsch des Arbeit­neh­mers im Wert von 44 Euro zu erbrin­gen. Der Arbeit­neh­mer konn­te jeweils bis zum 30. Novem­ber wäh­len, wel­che kon­kre­ten Waren, Dienst­leis­tun­gen oder Gut­schei­ne er im Fol­ge­jahr bezie­hen woll­te. Soll­te der ver­ein­bar­te Wert über­schrit­ten wor­den sein, war der Arbeit­neh­mer zur antei­li­gen Rück­zah­lung an den Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet.

  • Tan­ken gegen Vor­la­ge einer Tank­kar­te: In die­sem Fall durf­ten die Arbeit­neh­mer bei einer Ver­trag­stank­stel­le des Arbeit­ge­bers auf des­sen Kos­ten gegen Vor­la­ge einer elek­tro­ni­schen Kar­te tan­ken. Auf die­ser Kar­te waren die Liter­zahl eines bestimm­ten Kraft­stoffs und der Höchst­be­trag von 44 Euro gespei­chert.

  • Tan­ken mit Kos­ten­er­stat­tung: Der Arbeit­ge­ber hat­te sei­nen Arbeit­neh­mern monat­lich Ben­zin­gut­schei­ne über­las­sen, mit denen an einer belie­bi­gen Tank­stel­le getankt wer­den konn­te. Die Ben­zin­gut­schei­ne ent­hiel­ten den Namen des Arbeit­neh­mers und lau­te­ten zum Bei­spiel so: “Gut­schein über PKW-Treib­stoff SUPER blei­frei — 29 Liter, ein­zu­lö­sen im Novem­ber 2007”. Die Arbeit­neh­mer tank­ten und bezahl­ten jeweils an der Tank­stel­le. Anschlie­ßend erstat­te­te der Arbeit­ge­ber den an der Tank­stel­le bezahl­ten Betrag und bestä­tig­te dies auf dem Gut­schein.

Weil der Bun­des­fi­nanz­hof gleich in meh­re­ren, zum Teil ganz unter­schied­li­chen Fäl­len gegen die Finanz­äm­ter ent­schie­den hat, wird die Finanz­ver­wal­tung ihre Sicht­wei­se nun ent­spre­chend ändern müs­sen. Dass auf einem Gut­schein ein Höchst­be­trag ange­ge­ben ist, hält der Bun­des­fi­nanz­hof sogar für unver­meid­bar: Die Fest­le­gung der Wert­ober­gren­ze in Form einer Wäh­rungs­ein­heit folgt aus der Not­wen­dig­keit, für steu­er­li­che Zwe­cke auch eine nicht in Geld bestehen­de Zuwen­dung in Geld bewer­ten zu müs­sen.