Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten

Bei Arbeitsessen mit Mitarbeitern kann — im Gegensatz zur sonst üblichen Praxis — der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.

Es ist all­ge­mein bekannt, dass Bewir­tungs­kos­ten nur zu 80% steu­er­lich abge­setzt wer­den kön­nen. Das gilt nicht für Arbeits­es­sen mit Ihren Mit­ar­bei­tern. Bei einem sol­chen Arbeits­es­sen, z. B. anläss­lich einer Mit­ar­bei­ter­be­spre­chung, oder aus beson­de­rem betrieb­li­chen Anlass, bei­spiels­wei­se nach einer Inven­tur­auf­nah­me, ist der vol­le Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug gege­ben. Das gilt auch für Bewir­tun­gen anläss­lich von Wei­ter­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen des Arbeit­ge­bers.

Vor­aus­set­zung für den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ist, dass der Arbeit­ge­ber die Rech­nung bezahlt und dass die Rech­nung auf das Unter­neh­men aus­ge­stellt wird. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen kann der vol­le Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch genom­men wer­den. Der Arbeit­neh­mer kann zusätz­lich die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen in Höhe der Pausch­be­trä­ge gel­tend machen. Aus den Pausch­be­trä­gen ist jedoch kein Vor­steu­er­ab­zug mög­lich.