Vorkostenabzug bei späterem Erwerb des Grundstücks

Finanzierungskosten für einen Ausbau oder eine Erweiterung können als Vorkosten berücksichtigt werden, wenn Ihnen das Eigentum noch im Jahr der Fertigstellung übertragen wird.

Grund­sätz­lich ist es so, dass Auf­wen­dun­gen zur Finan­zie­rung von Aus­bau­ten und Erwei­te­run­gen als Vor­kos­ten abzieh­bar sind, wenn Sie eine eige­ne Woh­nung aus­bau­en oder erwei­tern. Begrün­det wur­de die­se Rege­lung damit, dass Finan­zie­rungs­kos­ten eines Nut­zungs­be­rech­tig­ten für die Anschaf­fung einer Woh­nung erst ab dem Zeit­punkt abzieh­bar sind, zu dem Maß­nah­men ein­ge­lei­tet wor­den sind, die zum Eigen­tums­er­werb geführt haben.

Nach der Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs gilt die­se Rege­lung jedoch nicht für Finan­zie­rungs­kos­ten bei Aus­bau- und Erwei­te­rungs­maß­nah­men. Daher ist es auch mög­lich, dass Sie ent­spre­chen­de Auf­wen­dun­gen als Vor­kos­ten berück­sich­ti­gen kön­nen, wenn Sie das Eigen­tum an der Woh­nung erst nach Fer­tig­stel­lung und Bezug des Aus­baus oder der Erwei­te­rung über­tra­gen bekom­men. Dann muss die Über­tra­gung des Eigen­tums an der Woh­nung aller­dings noch im Jahr der Fer­tig­stel­lung erfol­gen.