Neues Krankenkassenwahlrecht

Seit 1. Januar 2002 gilt das Gesetz zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts.

Mit dem Gesetz zur Neu­re­ge­lung des Kran­ken­kas­sen­wahl­rechts ent­fällt der Stich­tag des 30. Sep­tem­ber. Bis­her konn­ten Sie als Ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger in der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se die Mit­glied­schaft bei Ihrer Kran­ken­kas­se mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ende des Kalen­der­jah­res kün­di­gen. Vor­aus­set­zung für die­se Kün­di­gungs­mög­lich­keit war, dass Sie der Kran­ken­kas­se min­des­tens 12 Mona­te ange­hört haben.

Seit dem 1. Janu­ar 2002 ist eine Kün­di­gung der Mit­glied­schaft jeweils zum Ablauf des über­nächs­ten Kalen­der­mo­nats mög­lich. Hier­bei wird von dem Monat an gerech­net, in dem Sie die Kün­di­gung erklä­ren. Damit gilt für Ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge das glei­che Kün­di­gungs­recht wie für Ver­si­che­rungs­be­rech­tig­te. Vor­aus­set­zung für die­ses Kün­di­gungs­recht ist die neue Min­dest­bin­dungs­frist von 18 Mona­ten. Die­se Min­dest­zu­ge­hö­rig­keit gilt eben­falls für Ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge wie Ver­si­che­rungs­be­rech­tig­te. Wenn Sie also ab dem 1. Janu­ar 2002 Ihr Wahl­recht aus­üben wol­len, müs­sen Sie Ihrer Kran­ken­kas­se min­des­tens 18 Mona­te ange­hö­ren.

Die Kran­ken­kas­se stellt Ihnen unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb von zwei Wochen nach Ein­gang der Kün­di­gung, eine Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung aus. Ihre Kün­di­gung wird dann wirk­sam, wenn Sie inner­halb der Kün­di­gungs­frist eine Mit­glied­schaft bei einer ande­ren Kran­ken­kas­se durch eine Mit­glieds­be­schei­ni­gung nach­wei­sen.