Darlehensvereinbarungen ersparen Erbschaftsteuer

Darlehensvereinbarungen können eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer verhindern.

Beim Erwerb von Todes wegen gilt der Betrag als Berei­che­rung, der sich ergibt, wenn von dem Wert des gesam­ten Ver­mö­gens­an­falls die abzugs­fä­hi­gen Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten gekürzt wer­den.

Erhal­ten Eltern von einem Kind ein­ma­li­ge oder lau­fen­de finan­zi­el­le Zuwen­dun­gen, soll­te man dar­auf ach­ten, dass die­se Beträ­ge als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten abzieh­bar sind. Dies kann dadurch erreicht wer­den, dass die Gel­der zur Beweis­vor­sor­ge über­wie­sen wer­den und inso­weit ein Dar­le­hens­ver­trag abge­schlos­sen wird.

Die­se Vor­ge­hens­wei­se ist daher zweck­mä­ßig, da auf die­se Wei­se gegen eine dop­pel­te Belas­tung mit Erb­schaft­steu­er vor­ge­sorgt wer­den kann. Bei den Zah­lun­gen des Kin­des könn­te es sich näm­lich auch um Schen­kun­gen han­deln, die im ungüns­tigs­ten Fall zwei­mal Erb­schaft­steu­er aus­lö­sen: Ein­mal bei der Schen­kung an die Eltern, ein zwei­tes Mal beim Todes­fall der Eltern.