Beginn der Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen

Entgegen seiner Entscheidung vom letzten Jahr geht das Finanzgericht Baden-Württemberg jetzt doch von einer siebenjährigen Frist für die Abgabe der Steuererklärung von Arbeitnehmern aus.

Das Steu­er­recht unter­schei­det bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zwi­schen Pflicht- und Antrags­ver­an­la­gung. Grund­sätz­lich müs­sen zwar alle Steu­er­zah­ler eine Steu­er­erklä­rung abge­ben. Bei Arbeit­neh­mern, die bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, wird aber eine Ver­an­la­gung in der Regel nur auf deren Antrag hin durch­ge­führt.

Nach wie vor unklar ist, inner­halb wel­cher Frist Arbeit­neh­mer eine Steu­er­erklä­rung abge­ben und damit eine Antrags­ver­an­la­gung durch­füh­ren las­sen kön­nen, wenn sie sich eine Steu­er­erstat­tung ver­spre­chen. Grund­sätz­lich gilt eine Fest­set­zungs­frist von vier Jah­ren, inner­halb der die Steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt ein­ge­hen muss. Bei der Pflicht­ver­an­la­gung, also den Steu­er­zah­lern, die zwin­gend eine Steu­er­erklä­rung abge­ben müs­sen, gibt es aber außer­dem noch eine Anlauf­hem­mung von drei Jah­ren, sodass die Frist letzt­lich sie­ben Jah­re beträgt. Ob die­se Anlauf­hem­mung von drei Jah­ren auch bei der Antrags­ver­an­la­gung gilt ist jedoch Aus­le­gungs­sa­che.

Ent­ge­gen der Ansicht der meis­ten Steu­er­ex­per­ten hat­te das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg im letz­ten Jahr ent­schie­den, dass dies nicht der Fall sei, eine Steu­er­erklä­rung also inner­halb von vier Jah­ren abzu­ge­ben ist. Jetzt hat ein ande­rer Senat des glei­chen Finanz­ge­richts gegen­tei­lig ent­schie­den und auch Arbeit­neh­mern die sie­ben­jäh­ri­ge Fest­set­zungs­ver­jäh­rung zuge­bil­ligt. Andern­falls käme es zu einer ver­fas­sungs­wid­ri­gen Ungleich­be­hand­lung zwi­schen Steu­er­pflich­ti­gen, die ver­pflich­tet sind, eine Steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben, und sol­chen, die nur auf ihren Antrag hin ver­an­lagt wer­den, meint das Gericht. Zu bei­den Ent­schei­dun­gen ist die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig, der nun das letz­te Wort in die­ser Sache hat.