Aufteilung der Zuwendungen bei einem Betriebsfest

Bei der Berechnung des durchschnittlichen Zuwendungsbetrags pro Arbeitnehmer bleiben die Kosten für nicht teilnehmende Arbeitnehmer unberücksichtigt.

Für Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers anläss­lich eines Betriebs­fes­tes gilt eine Frei­gren­ze von 110 Euro. Auf Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge ent­fal­len­de Zuwen­dun­gen wer­den dabei dem Arbeit­neh­mer zuge­rech­net. Wie hoch die auf einen Arbeit­neh­mer ent­fal­len­de Zuwen­dung tat­säch­lich ist, ist jedoch nicht immer klar. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat jetzt ent­schie­den, dass bei der Berech­nung die Kos­ten, die auf die ange­mel­de­ten aber nicht teil­neh­men­den Arbeit­neh­mer ent­fal­len, abzu­zie­hen sind. Durch die­se Auf­wen­dun­gen sei­en die teil­neh­men­den Arbeit­neh­mer schließ­lich nicht berei­chert wor­den. In dem Fall nah­men von den 600 ange­mel­de­ten Per­so­nen nur 348 am Betriebs­fest teil.